1. Ausgleichsanspruch (§ 24 HVtrG analog)

Anspruchsgrundlage: Vertragshändler hat dem Hersteller während des Vertragsverhältnisses neue Kunden zugeführt oder bestehende Kundenverbindungen wesentlich erweitert. Dieser Stammkundenstock steht nach Vertragsbeendigung dem Hersteller weiter zur Verfügung.

Fristen: Mitteilung an den Importeur, den Ausgleichsanspruch zumindest dem Grunde nach geltend machen zu wollen, binnen eines Jahres. Achtung: Der Unternehmenszinssatz läuft erst ab ziffernmäßiger Bestimmung des Anspruchs!

Die gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Jahren ab Vertragsbeendigung zu erfolgen. Ein zwingend vorgelagertes Schlichtungsverfahren gemäß § 7 KraSchG hemmt grundsätzlich die Verjährung des Anspruchs.

2. Investitionsersatz (§ 454 UGB)

Anspruchsgrundlage: Vom Importeur sind jene Investitionen zu ersetzen, die der Vertragshändler für einen einheitlichen Vertrieb tätigen musste, sofern diese Investitionen zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar waren.

Fristen: Mitteilung an den Importeur, den Anspruch zumindest dem Grunde nach geltend machen zu wollen, binnen eines Jahres. Achtung: Der Unternehmenszinssatz läuft erst ab ziffernmäßiger Bestimmung des Anspruchs!

Die gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Jahren ab Vertragsbeendigung zu erfolgen. Ein zwingend vorgelagertes Schlichtungsverfahren gemäß § 7 KraSchG hemmt grundsätzlich die Verjährung des Anspruchs.

3. Anspruch auf Rückverkauf der Vertragswaren (§ 3 KraSchG)

Anspruchsgrundlage: Von der Rückkaufverpflichtung umfasst sind sämtliche Waren (Neuwagen, Ersatzteile, Spezialwerkzeuge), die der Vertriebsverbindung unterliegen und zum Zeitpunkt des Vertragsendes noch nicht verkauft sind.

Fristen: Grundsätzlich ist der Anspruch bis zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich geltend zu machen, wenn der Vertrag keine spätere Frist zur Geltendmachung einräumt.

Die gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Jahren ab Vertragsbeendigung zu erfolgen. Ein zwingend vorgelagertes Schlichtungsverfahren gemäß § 7 KraSchG hemmt grundsätzlich die Verjährung des Anspruchs.

4. Ansprüche aus marktmissbräuchlichem Verhalten des Importeurs im Zusammenhang mit Bonifikationen oder Ansprüche aus Garantie- und Gewährleistungsarbeiten (§ 5 KraSchG)

Anspruchsgrundlage: Marktmissbrauch des Importeurs ist zumindest indiziert, wenn:

• Richtzeiten oder Ähnliches systematisch unter den tatsächlich für die Mängelbehebung erforderlichen Zeiten festgesetzt werden;

• Zeiten für die notwendige Vor- und Nachbearbeitung (Fehlersuche, Probefahrt u. Ä.) systematisch nicht vergütet werden;

• Gemeinkosten, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Kfz-Werkstatt bzw. eines Ersatzteillagers erforderlich sind, systematisch nicht vergütet werden;

• Formvorschriften zum Anlass genommen werden, die Vergütung tatsächlich erbrachter Leistungen zu verweigern.

Fristen: Die zivilgerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnis von Schaden, Schädiger, dem schadensverursachenden Verhalten und der Tatsache, dass es sich um eine Wettbewerbsrechtsverletzung handelt, zu erfolgen.

5. Ansprüche aus marktmissbräuchlichem Verhalten des Importeurs im Zusammenhang mit Investitionen in Architektur, Ausstattung und Einrichtung von Schauräumen, Werkstatt u. Ä.

Anspruchsgrundlage: Marktmissbrauch des Importeurs ist zumindest indiziert, wenn:

• der geforderte Investitionszyklus auffällig von einer üblichen Abschreibungsdauer für das betreffende Vermögensgut abweicht;

• die geforderte Investitionshöhe in einem auffälligen Missverhältnis zu den Umsatz- und Ertragschancen des Geschäftsbetriebes steht;

• betriebswirtschaftlich unvernünftige oder unvertretbare Investitionen gefordert werden;

• eine Bindung für bestimmte Waren und Leistungen an bestimmte Bezugsquellen besteht, insbesondere, wenn diese einem Drittvergleich nicht standhalten.

Fristen: Die zivilgerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnis von Schaden, Schädiger, dem schadensverursachenden Verhalten und der Tatsache, dass es sich um eine Wettbewerbsrechtsverletzung handelt, zu erfolgen.

6. Sonstiger Schadensersatz

Anspruchsgrundlage: Möglich sind Vertrags- oder Gesetzesverletzungen.

Fristen: Grundsätzlich binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ein zwingend vorgelagertes Schlichtungsverfahren gemäß § 7 KraSchG hemmt grundsätzlich die Verjährung des Anspruchs. Bei Kartellrechtsverstößen innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnis von Schaden, Schädiger, dem schadensverursachenden Verhalten und der Tatsache, dass es sich um eine Wettbewerbsrechtsverletzung handelt.

A&W-WEBINAR 

„Händlerverträge“

Zeit: 23. Mai, 16:00 bis 18:00 Uhr

Ort: Online über GoToWebinar

Referent: RA Dr. Martin Brenner

Kosten: 99,– Euro exkl. MwSt.; 84,15,- exklusiv für VÖK-Mitglieder