Bei Volkswagen nimmt man das Urteil des OGH vom 27. Februar (10 Ob 2/23a) noch relativ gelassen: Dieses betreffe einen Händler und nicht den Hersteller, heißt es in Wolfsburg: Denn dieser Teil des Verfahrens wurde unterbrochen, bis der Europäische Gerichtshof am 21. März seine Entscheidung in der Causa gegen die Daimler AG/Stuttgart (ebenfalls wegen eines „Thermofensters“) bekannt gibt. Laut VW habe das Urteil „ausschließlich Auswirkungen auf eine zweistellige Anzahl an Verfahren gegen Händlerbetriebe in der Rechtmittelinstanz, in denen es zu vergleichbaren unzutreffenden und nicht mehr korrigierbaren Tatsachenfeststellungen in der ersten Instanz gekommen ist. Das Urteil hat keine Auswirkungen auf die übrigen Verfahren.“
Klar ist nach dem OGH-Urteil jedoch, dass ein am 31. Mai 2015 geschlossener Kaufvertrag über einen VW Tiguan Lounge TDI ungültig ist: Das Fahrzeug war von einem Kunden mit 500 Kilometern bei einem österreichischen Händler mit 17% Rabatt um 26.890 Euro erworben worden. Das Fahrzeug war mit Dieselmotor (EA189) ausgestattet und hatte eine Software, mit der zwar am Prüfstand die geforderten Stickoxid-Grenzwerte (EU5) eingehalten wurden, im normalen Betrieb war der Ausstoß jedoch höher.
Der Autofahrer argumentierte, dass nun der Entzug der Zulassung drohe. Er habe zwar während des Betriebs keine Probleme mit dem Auto gehabt und es ohne Einschränkungen bis zu einem Stand von 70.680 Kilometern genutzt. Doch hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, hätte er von der unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor des Fahrzeugs gewusst.
Der Kläger forderte vom Händler und von Volkswagen 22.201,76 Euro (Schadenersatz, Gewährleistung und Vertragsanfechtung). Berechnet wurde diese Summe, indem vom Kaufpreis ein Benützungsentgelts von 4.688,24 Euro abgerechnet wurde.
Vom OGH wurde das „Thermofenster“ als Sachmangel beurteilt, der aufgrund der nicht erfolgreichen Behebung die vom Kläger begehrte Wandlung des Kaufvertrags rechtfertige. Nach Abzug der Rückforderungen des Händlers erhält der Tiguan-Fahrer 19.326,31 Euro zugesprochen und muss das Fahrzeug zurückgeben: Außerdem muss der Händler Verfahrenskosten in Höhe von 9.625,69 Euro ersetzen.
Das umfangreiche Urteil können Sie unter https://www.ris.bka.gv.at/ abrufen (Stichwort „Tiguan“ eingeben)!
