Die Versicherungsabwicklung im Allgemeinen und die Scheibenvergütung waren auch Thema bei den Vorträgen und Podiumsdiskussionen bei den KLS-Fachtagen in Wieselburg.
Mit Franz Ofer und Reinhard Seehofer standen die Sprecher der beiden Verhandlungsparteien im Lack- und Karosseriebeirat auf der Bühne. VFT-Obmann Walter Birner thematisierte aus dem Auditorium die unterschiedlichen Vergütungssätze bei Windschutzscheiben. Seehofer verwies in diesem Zusammenhang auf ein zweitinstanzliches Urteil des OLG Linz: Darin sei festgehalten, dass der Versicherer angewiesen sei, die Marktüblichkeit zwischen Produkten von OEM-Herstellern und anderen Herstellern zu wahren. Ein Unterschied von 20 % sei hier durchaus üblich, so Seehofer: „Über dieses Urteil kann man denken, was man will, immerhin ist es ein zweitinstanzliches Urteil.“ Hier entstehe laut Seehofer die eine oder andere Fehlleitung, diesen Umstand „der Versicherungswirtschaft umzuhängen“, obwohl die Grundlage dafür in einem Gerichtsurteil liege. Es könne allerdings durchaus sein, dass dieses Urteil nicht den vollen Rahmen aller Marktteilnehmer ­berücksichtige.

Bislang keine Ergebnisse
Nach der Diskussion bei den KLS-Tagen Wieselburg hätte man sich vor Ort zu Gesprächen zusammengesetzt. „Wir haben uns aber im Kreis bewegt und sind ohne Ergebnis auseinandergegangen. Weitere Gespräche sind angekündigt worden“, so ­VFT-Vorstand Walter Birner.
Das von Seehofer zitierte Urteil „hat für die Vergütung keine Bedeutung“, erklärt Birner. Es gebe offenbar eine Diskussion über Identteile, die aber für die Vergütung von Originalteilen keine Rolle spielen. „Identteil ist kein juristischer Begriff. Wenn die Versicherungen Abschläge bei Nicht-Originalteilen vorsehen, so ist das nicht unser Thema. Da mischen wir uns nicht ein“, so Birner. Im Diskussionsfall um Original-Windschutzscheiben sei vielmehr die Gruppenfreistellungsverordnung seit vielen Jahren die Basis. „Wenn ein Teile-Hersteller nach eigenen Angaben Originalteile produziert, muss – auf Basis der Beweislastumkehr – die Gegenseite, also etwa der Automobilhersteller, beweisen, dass dem nicht so ist“, erklärt Birner. „Wir reden hier also von Originalteilen mit unterschiedlichen Bezugsquellen. Eine differenzierte Refundierung ist aus unserer Sicht nicht rechtens.“

Musterbrief zum Download
Zwischenzeitlich unterstützt der VFT die betroffenen Betriebe mit einem Musterbrief an die Versicherung, der hier zum Download bereit steht.