Es stellt sich auch die Frage, ob der Handel mit den von den Autobauern für den Kfz-Vertrieb ersonnenen Geschäftsmodellen in Zukunft überleben könnte. Die anfängliche Euphorie scheint verflogen, denn erste internationale Erfahrungen mit diesen Agenturmodellen verheißen punkto Ertrag nichts Gutes, weshalb sich ein Teil des Handels bereits aus wirtschaftlicher Sicht gegen die Erweiterung der Palette jener (E-)Modelle wehrt, die unter das Agentursystem fallen. Daher sollten sich auch Händler, die oftmals noch nicht einmal einen neuen Vertrag in Händen haben, sehr gut überlegen, wie weit sie in ihren Betrieb weiter investieren.
Hersteller entschieden sich zunehmend für „unechte“ Agenturmodelle, bei denen finanzielle Risiken und Investitionen anstatt vom „Principal“ (Hersteller) von Handel getragen werden sollen: „Unechte“ Agenturen fallen – im Gegensatz zum „echten“ Agenturvertrag nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsgesetzgebung, die das Geschäftsgebaren unabhängiger Parteien regelt.
CECRA warnt die Autobauer, sie müssten sich dessen voll bewusst sein und alle Aspekte und Verpflichtungen berücksichtigen, die ein Vertretervertrag mit sich bringe. Obwohl strenge Regeln einzuhalten seien, sehe CECRA, „dass einige Hersteller einfallsreich werden“ und eine Reihe von Szenarien entstünden. Der VMH sei nicht per se gegen die Verwendung echter Handelsvertreterverträge. Doch das System der „falschen“ Vertreterverträge sei „aus rechtlicher Sicht nicht stichhaltig“. Gehe die Verantwortung des Vertreters über ein „unerhebliches“ finanzielles und investives Risiko hinaus, werde dies „unechter“ Vertretervertrag. Damit erlösche die wettbewerbsrechtliche Ausnahmestellung. Folglich dürfe der Hersteller bei einem solchen „unechten“ Handelsvertretervertrag auch den Endkundenpreis nicht festsetzen.
VMH-Vorsitzender Mathias R. Albert stellt klar: „Es ist den Herstellern nicht gestattet, verschiedene Modelle zu kombinieren und aus jedem einzelnen System Vorteile zu ziehen“. Laut VMH wie auch CECRA sei dieses System von Handelsvertreterverträgen daher aus rechtlicher Sicht nicht haltbar, zudem berge es sowohl für Hersteller als auch Händler ernsthafte Risiken, unter Androhung der Beendigung ihrer Beziehung zur betreffenden Marke solche Verträge zu unterzeichnen: Sie würden so zu Beteiligten an einer wettbewerbswidrigen Praxis. Aus wirtschaftlicher Sicht sollten die Hersteller ihren Partnern keine Verträge anbieten, wenn sie wüssten, dass das vorgeschlagene Geschäftsmodell nicht lebensfähig sei.
Über ein Prinzip besteht jedenfalls im Handel Einigkeit: Welches Vertriebsmodell die Hersteller auch immer ausrollen würden – die Händler benötigten ein wirtschaftlich tragfähiges Geschäftsmodell. Sonst hat ihre Tätigkeit im Vertrieb, der Reparatur und der Wartung von Autos keine Zukunft.
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