Arbeitsplatz
Am Arbeitsort in geschlossenen Räumen gilt wieder die FFP2-Maskenpflicht. Ausnahmen gelten dann, wenn physischer Kontakt ausgeschlossen werden kann, oder entsprechende Schutzmaßnahmen (wie z.B. Trennwände) vorhanden sind. Die 3G-Nachweispflicht ist nur noch in Ausnahmen (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen) aufrecht. Der Arbeitgeber hat weiterhin die Möglichkeit, in begründeten Fällen strengere Maßnahmen vorsieht.
Innenbereiche und Veranstaltungen
In Innenbereichen gilt wieder die generelle FFP2-Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt die FFP2-Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern ohne zugewiesene Sitzplätze hat der Veranstalter die Möglichkeit, zwischen FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis zu wählen.
Quarantänebestimmungen
Ab dem 5. Tag der Quarantäne/Absonderung gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Absonderung beendet ist. Allerdings gilt weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Für eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder Ct-Wert ≥ 30). Sollte CT<30 betragen, muss die Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden. Innerhalb der Zeit der Verkehrsbeschränkung ist es grundsätzlich erlaubt, den Arbeitsplatz aufzusuchen, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website der WKO.