Denn theoretisch stehe es den Herstellern frei, über das Vertriebsmodell zu entscheiden. Die mit dem spezifischen Vertriebsmodell verbundenen vertraglichen Verpflichtungen müssten sie dann jedoch respektieren und einhalten, wie Peter Daeninck, Vorsitzender der European Car Dealers' Division von CECRA, unterstreicht. Es sei nicht erlaubt, verschiedene Modelle zu kombinieren und so die Vorteile jedes einzelnen Systems zu nutzen. Diese Art von „Rosinenpickerei“ werde man nicht akzeptieren.
Auch Bernard Lycke, Generaldirektor der CECRA, macht keinen Hehl daraus, dass es der Interessenvertretung damit bitter ernst ist. Man spreche hier von echten Agenturverträgen, die nicht in den Geltungsbereich des Wettbewerbsrechts fielen; bei einem ‚unechten‘ Agenturvertrag sei jedoch die vertikale Preisabsprache nicht erlaubt.
Dieses echte Vertretermodell bestehe darin, einen „Verkaufsagenten“ zu ernennen, der im Namen und im Auftrag eines Herstellers, des „Auftraggebers“, handle. Die Rolle des Agenten bestehe im Wesentlichen darin, Bestellungen von Kunden entgegenzunehmen und an den Hersteller weiterzuleiten, der dann direkt zum vom Auftraggeber festgelegten Preis an den Kunden liefere.
Alle finanziellen Risiken und Investitionen würden dabei vom „Auftraggeber“ getragen, während zuvor im Vertriebsmodell die finanziellen Risiken und Investitionen weitgehend von den Händlern getragen worden seien.
Trotz strenger Regeln seien einige Hersteller einfallsreich, daher zeichnete sich eine Reihe von Szenarien ab. Die EU Kommission sei gut informiert und verfolge die Praktiken, warnt CECRA: einige Hersteller, die ihre tatsächlichen Vertriebsverträge mit dem Netz gekündigt und sie als Agenten ernannt hätten, um sie aufzufordern, ihr Geschäft umzuwandeln und die notwendigen Investitionen zu tätigen.
Ein weiterer Aspekt der sich ändernden Vertriebsmodelle sei das Thema Kundendatenbank, ein wichtiges Gut, das von unabhängigen Händlern über Jahre aufgebaut worden sei.
Bei der Umwandlung von Händlerverträgen in Agentenverträge müsse das Thema Kundenübergabe daher vor Abschluss des Agentenvertrags geklärt werden. Die Richtlinien der EU-Kommission legten klar fest, dass dies respektiert und entschädigt gehöre, unterstreicht auch Lycke. Davon höre man jedoch nichts.
Weil die Kfz-Betriebe nicht nur in Österreich, sondern im gesamten EU-Raum gerade in Pandemiezeiten unter enormem wirtschaftlichem Druck stehen, ist ungewiss, ob die Automobilhersteller die Warnungen der Interessenvertreter ernst nehmen oder „probieren, was reingeht“.
Einfach ignorieren sollten die Konzerne die auf den Tisch gelegten Rechtsgrundsätze wohl nicht: Denn auch die Autobauer könnte am Ende teuer zu stehen kommen, das Erfolgsmodell leichtfertig „über Nacht“ über Bord zu werfen und die treuen Partner im Regen stehen zu lassen. Seit mehr als 100 Jahren bewährt hat sich das Konzept, bei dem Automobilhersteller Autos bauen und diese an ihre ausgewählten Händlerpartner im Netzwerk verkaufen: Händler, die in Vertriebs- und Reparaturinfrastrukturen investieren, deren Corporate Identity der ihrer Hersteller entspricht und die alle Vertriebs- und Serviceaktivitäten übernehmen.
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