Mit 1.1.2022 tritt die Novelle zum Gewährleistungsrecht in Kraft, in der EU-Richtlinien umgesetzt wurden. Dabei gilt die Gewährleistungsfrist unverändert 2 Jahre. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist und dies im Einzelnen mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde.

Wesentliche Änderungen betreffen beispielsweise die Ausdehnung der Beweislastumkehr auf 12 Monate (statt bisher 6 Monate) bezüglich Verbrauchern. Eine Aktualisierungspflicht (Update) wurde für Waren mit digitalen Elementen sowie für digitale Leistungen eingeführt. Die Ware bzw. die digitale Leistung muss nicht nur wie bisher die vertraglich vereinbarten (subjektiven), sondern auch die allgemein üblichen (objektiven) Eigenschaften aufweisen. Außerdem schließt an die (1- bzw. 2-jährige) Gewährleistungsfrist eine dreimonatige Verjährungsfrist an, innerhalb derer noch eine gerichtliche Klage eingebracht werden kann.

Seitens der Wirtschaftskammer Österreich werden gemeinsam mit Rechtsanwalt Stefan Adametz 10-minütige Videos erstellt, in welchen die Neuerungen erklärt werden und auf die einzelnen Themen näher eingegangen wird. Sollten die Videos die branchenspezifischen Fragen nicht ausreichend beantworten, soll seitens des Bundesgremiums Fahrzeughandel ein eigenes Webinar veranstaltet werden.

Detaillierte Informationen bieten die Seiten der WKO.

Neue Musterkaufverträge

Auf Basis der neuen Regelung wurden die (vom Ministerium für Konsumentenschutz empfohlenen) Kaufverträge für Gebraucht-Wagen sowie für Gebraucht-Motorräder adaptiert. Die bisherigen Varianten verlieren mit 1.1.2022 ihre Gültigkeit, die neuen Verträge sind in Paketen zu 100 Stück auf Durchschlagpapier unter www.autoundwirtschaft.at/vorlagen zu bestellen. Die ebenfalls verfügbaren Zustandsberichte bleiben unverändert.