Differenzen in der Schadenabwicklung zwischen Versicherung und Werkstätte liegen in der Natur der Sache. "Aber die Situation hat sich in den vergangenen Jahren verbessert", analysiert Mst. Franz Ofer, Leiter Kompetenz Center Lack-und Karosserie in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik. Diskussionsthema sind naturgemäß die Windschutzscheiben. "In der unverbindlichen Richtline zur Schadenabwicklung, die mit den Versicherungen im Lack-und Karosseriebeirat entwickelt wurde, gibt es dazu klare Regelungen." Dabei soll grundsätzlich eine Originalscheibe des Automobilherstellers verwendet werden. "Dafür darf die Werkstätte 5 Prozent des Warenwertes für die Beschaffung verrechnen", so Ofer. Sofern es sich nicht um einen Markenbetrieb dieser Marke handelt.
Auch Identteile möglich
Setzt der Betrieb Identteile ein, dürfen laut Richtlinie diese Beschaffungskosten nicht verrechnet werden. "Wichtig ist, den empfohlenen Verkaufspreis der Scheibe zu verwenden, nicht den Preis des OE-Produkts", ergänzt Franz Ofer. "Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich mit dem Unterschied zwischen Ident-und Nachbauteil fachlich auseinanderzusetzen", so Ofer.
Wird in einzelnen Fällen von der Versicherung die Einkaufsrechnung verlangt, dient dies als Nachweis für das verbaute Produkt. "Der Einkaufspreis muss dabei nicht bekanntgegeben werden", stellt Ofer klar. So kann der Einkaufspreis bzw. der Rabatt geschwärzt oder der Lieferschein geschickt werden. Dann sollte es keine Diskussionen geben.