Die Ausführungen der Rechtsanwälte können Sie untenstehend als PDF herunterladen. Den Kommentar von Dr. Fritz Knöbl finden Sie hier. Folgend lesen Sie kurze Stellungnahmen:
"Was die konkret angesprochene Problematik des 'Ausgleichsanspruches bei Vertragskündigung' betrifft, gehe ich mit der Rechtsansicht von Dr. Johannes Öhlböck weitestgehend konform, wobei ich jedoch aus Vertragshändlersicht gesehen ausschließlich den 'Ausgleichsanspruch des Händlers' in den Vordergrund rücken möchte. Sonstige Händlerforderungen in diesem Zusammenhang, welche das Recht auf Ausgleichsanspruch verwirken könnten, sind hintanzustellen bzw. überhaupt zu unterlassen. Dass die Nutzung der Kundendaten aus einem vorangegangenen Fahrzeugkauf sowohl vom Vertragshändler als auch vom Hersteller/Importeur weiter genutzt werden, ist längst geübte Praxis und letztlich auch logisch und praxisgerecht", so Komm.-Rat Ing. Josef Schirak, 'emeritierter' Einzelhandelssprecher. Offen bleibt für ihn somit die Frage, "in welchem Umfang und für welche Zwecke" der Hersteller diese Daten nutzen darf.
Grundsätzlich ist laut Dr. Fritz Knöbl davon auszugehen, dass die Hersteller an einer Weiternutzung der Kundendaten mehr verdienen als die gekündigten Händler. Das wird sich auch auf die Höhe des Ausgleichsanspruches auswirken. Um für die künftigen Kämpfe um dieses Recht gewappnet zu sein, empfiehlt er allen Händlern dringendst den Abschluss einer Händlerrechtsschutzversicherung. Denn freiwillig werden die Hersteller – wie schon bisher – kaum etwas von diesem ihnen verbleibenden Nutzen herausrücken.
Den Artikel zum Ausgleichsanspruch für Kundendaten finden Sie hier.