„Im Gegensatz zum ersten Lockdown können wir Fahrzeuge ausliefern und diese können auch angemeldet werden“, erklärt Komm.-Rat Ing. Klaus Edelsbrunner im Rahmen der Jahrespressekonferenz zu den Kfz-Zulassungszahlen. Die Basis bilden dabei die erlaubte Öffnung der Zulassungsstellen sowie „Click & Collect“, also die Bestellung mit Abholung. Dabei ist es nicht relevant, wann die Bestellung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages stattgefunden hat.
Neben der Zustellung ist auch die Auslieferung am Betriebsgelände erlaubt, wobei keine geschlossenen Räume der Betriebsstätte betreten werden dürfen. Verkaufsgespräche vor Ort und Probefahrten sind hingegen untersagt.
Diese Regelungen gelten für den Privatkundenbereich, B2B-Geschäfte im Schauraum sowie dazugehörige Probefahrten und Auslieferungen sind – unter Einhaltung der COVID-Maßnahmen – erlaubt.
Hier die Passage aus der WKO-Kriterienliste: "Anders als beim letzten Lockdown sind dieses Mal Abholungen vorbestellter Waren (zB „Click & Collect“) auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) zulässig. Dabei dürfen aber keine geschlossenen Räume der Betriebsstätte betreten werden (und es ist der Mindestabstand zu wahren)."