So ist, wie die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz regelt, zwar das Betreten inklusive des Verweilens und das Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels – für den Warenverkauf – für Konsumenten untersagt, nicht aber an gewerbliche Kunden und den Großhandel.

Weiters geht mit den verordneten Maßnahmen einher, dass der Direktvertrieb für zulässig erklärt wird, ebenso wie Liefertätigkeiten durchgeführt werden dürfen – Voraussetzung natürlich immer die Einhaltung der notwendigen Abstände bzw. Mund-Nasen-Schutz tragen. Beim Direktvertrieb gilt es für die Betriebe die Bestimmungen des Fernabsatzgeschäftes zu beachten. Siehe dazu: Praxistipp: Achtung bei E-Mail-Geschäft!

Zulassungsstellen sind – im Gegensatz zum ersten Lockdown – als nicht körpernahe Dienstleistungen und als Erfüller behördlicher Aufgaben geöffnet. Sonderlösungen in Autohäusern sind allerdings zu beachten.

// Aktualisierung 17.11. 12Uhr // In der COVID-19-Notmaßnahmen-Verordnung sind 'zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte' vom Betretungsverbot ausgenommen. Laut Interpretation der Wirtschaftskammer gilt dieses Verbot für alle Verkaufsgeschäfte an Konsumenten, nicht aber an gewerbliche Kunden und Großhandel. Das trifft eindeutig auf den Ersatzteilhandel zu, zuletzt hat sich in der Branche die Rechtsmeinung durchgesetzt, dass damit der Fahrzeugverkauf an Unternehmer auch in der Betriebsstätte möglich ist, sofern nicht elektronisch oder telefonisch tunlich. 

Um nicht Endkunden abweisen zu müssen, ist es sinnvoll, den Schauraum grundsätzlich geschlossen zu halten und mit B2B-Kunden Termine zu vereinbaren. Seitens des Arbeitskreises der Automobilimporteure (in der Industriellenvereinigung) wertet man die Regelung, dass gewerblichen Kunden vom Betretungsverbot ausgenommen sind, als hilfreich in dieser für den Autohandel schwierigen Situation. 

Alle aktuellen Infos zur Lockdown-Situation für die Kfz-Branche finden Sie hier. Das Bundesgesetzblatt hier.