Im §2 sind die Vorschriften im Zusammenhang mit Kundenbereichen detailliert, im §10 Veranstaltungen und im § 10a Messen.

Was die sogenannte Lockerungsverordnung, die eine Reihe von Verschärfungen enthält, an Zweifelsfällen offenlässt, hat die Wirtschaftskammer anhand eines Katalogs von Fragen an das Gesundheitsministerium abgeklärt.

Demnach sind sogenannte Half-Face-Shields nur dann zulässig, wenn auch der Nasenbereich abgedeckt wird.

Beratungsdienstleistungen sind beim Kunden zu Hause ohne Maske möglich, Beratungsdienstleistungen in Büros nur mit Maske.

Maskenpflicht besteht in Durchgangsbereichen von Einkaufszentren wie auch in Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Für Veranstaltungen, die zum Teil in Innen- und zum Teil in Außenbereichen stattfinden, gilt die Teilnehmergrenze von 50 Personen.

Die COVID-Lockerungs-VO ist (weiter unten!) zum Herunterladen bereitgestellt!