Einleitend unterstreicht AWS, dass ausschließlich mit Fossilkraftstoff betriebene Autos von der Förderung ausgeschlossen sind: Fahrzeuge, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen, seien grundsätzlich nicht förderbar. Förderbare Fahrzeuge sind daher als Ausnahmen dieses Prinzips genannt:

Plug-In Hybrid- oder mit Range Extender ausgerüstete Modelle der Klassen M1 oder N1 sind mit 7% förderbar, wenn sie eine vollelektrische Reichweite von mehr als 40 km erreichen und ihr Brutto-Listenpreis nicht mehr als 70.000 € beträgt.

Ebenfalls mit 7% förderbar sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Non Road Mobile Machinery, wenn sie die Abgasnorm V erfüllen: selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie zum Beispiel Saug-/Kanalreiningungs-LKW oder Traktoren und Non Road Mobile Machinery, z.B. Kettenbagger oder Planierraupen.

Mit 14% förderbar sind alle Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektroantrieb und Brennstoffzellen betrieben werden, und folgende speziellen Voraussetzungen erfüllen:

Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2 t und mehr 
sowie Nfz der Klasse N1 mit unter 2 t höchstzulässigem Gesamtgewicht und einem Bruttolistenpreis unter 60.000 €

Pkw (Klasse M1) mit einem Bruttolistenpreis unter 60.000 €.

Als „Gegenausnahme“ und daher nicht von der Bruttopreisgrenze erfasst sind für 7 + 1 Personen zugelassene E-Busse dieser Klasse.

Sonst sind diese Fahrzeuge mit 7 % förderbar.