Dabei wurden die angekündigten Maßnahmen nun vom Gesundheitsministerium präzisiert und in die bestehenden Verordnungen, mit Gültigkeit 14.April, geändert. Hinsichtlich der Ausgangsbeschränkungen (Betretung öffentlicher Orte) wurde eine entscheidende Ausnahme ergänzt. Damit dürfen jene Betriebsstätten (für den Erwerb von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen) aufgesucht werden, die ab 14.4. geöffnet haben dürfen.
Diese Öffnung wurde nun mit einer wesentlichen Ausnahme bei den Betretungsverboten geregelt: Betriebsstätten, deren Kundenbereich maximal 400 Quadratmeter (im INNEREN!) beträgt, dürfen öffnen. Dazu zählen Betriebsstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Wie von Fahrzeughandel und Importeursvertretung gefordert, zählen Außenflächen also nicht zum Kundenbereich.
Die Veränderung der Größe des Kundenbereiches ist bei der Bemessung nicht zulässig. Absperrungen des Schauraums (die nach dem 7. April vorgenommen wurden), sind also verboten. Ein weiterer Aspekt, der Autohäuser mehrerer Marken bzw. mit integrierten Kundendienst-Annahmebereichen betrifft, ist die Verbindung der Gebäude: „Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird“, so der Gesetzestext.
Etwa 20 % der heimischen Autohäuser dürfen auf Basis dieser Regelung vorläufig nicht öffnen und müssen - trotz intensiver Intervention der Branchenvertreter - nach heutigem Stand auf den 2. Mai warten.
Mit der neuen Regelung dürfen nun auch Waschstraßen (bei schon bisher erlaubten Tankstellen) öffnen. Die Ausnahme für Kfz-Werkstätten wurde auf Kfz- und Fahrradwerkstätten erweitert. Die maximale Öffnungszeit ist generell mit 7.40 bis 19.00 Uhr definiert.
Wie schon in einem eigenen Artikel auf www.autoundwirtschaft.at vorab berichtet, werden in der Verordnung die Sicherheitsmaßnahmen angegeben, die als Voraussetzung für die Öffnung gelten. Dazu zählen Mund-Nasen-Schutz, 1 Meter-Abstand zwischen den Personen sowie die Frequenz von maximal einem Kunden pro 20 m2.
Untenstehend finden Sie die Änderung sowie die ursprüngliche Variante als PDF.