Das Betreten der Zulassungsstelle ist nicht mehr gestattet, so Dr. Kast im Erlass. Die Antragsteller haben vorab telefonisch oder auf einem anderen elektronischen Weg Kontakt mit ihrem Versicherer bzw. der Zulassungsstelle aufzunehmen. Deren Tätigkeit sei auf gewisse, unbedingt notwendige Geschäftsfälle zu beschränken: z.B. die Anmeldung betrieblich genutzter Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Lebensmitteln oder Gütern des täglichen Bedarfs genutzt werden oder Fahrzeugen, die eingesetzt werden müssen, um die öffentliche Sicherheit oder das Gesundheitswesen aufrecht zu erhalten; die Abmeldung ist auf Fahrzeuge beschränkt, bei denen dies zwingende wirtschaftliche Gründe erforderlich machen.

Die einzelnen Zulassungsstellen sollen im Notbetrieb nicht nur den eigenen Versicherungskunden sondern auch Antragstellern, die bei anderen Unternehmen versichert sind, bedienen, so der Erlass.