Die Ausnahmen des Betretungsverbots von Betriebsstätten zum Erwerb von Waren- und Dienstleistungen und die Landeshauptleute ihre örtliche und zeitliche Geltung sind im Gesetz enthalten: Vom Gesundheitsminister sind österreichweite, vom zuständigen Landeshauptmann das ganze Bundesland betreffende und von der Bezirksverwaltungsbehörde Beschränkungen bzw. Betretungsverbote zu erlassen, die sich auf den politischen Bezirk oder dessen Teile beziehen.  

Die Verwaltungssstrafen bei Verstößen gegen das Betretungsverbot sind mit 3.600 € für den, der sich über das Betretungsverbot einer Betriebsstätte hinwegsetzt, und mit 30.000 € für den Inhaber so einer Betriebsstätte festgelegt. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ebenso mit bis zu 3.600 € zu bestrafen.

Das endgültige Gesetz, in dem unter den Ausnahmen vom Betretungsverbot unter Punkt 21 Kfz-Werkstätten genannt sind, ist zum Download weiter unten bereitgestellt.