Fall 1: Kann man gegen negative Bewertungen vorgehen?
Bewertungen können mehrfach gegen geltendes Recht verstoßen. Ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, wird von der Rechtsprechung als Ehrenbeleidigung gewertet. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es auch kein Recht auf freie Meinungsäußerung.
Solange allerdings bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. Unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen können zudem Persönlichkeitsrechte verletzen. Bei unrechtmäßigen Bewertungen kann das Autohaus oder die Werkstätte mit Klage vorgehen und Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Veröffentlichung und Schadensatz verlangen.
Vorab empfiehlt es sich allerdings, ein Aufforderungsschreiben an den Bewerter vorzunehmen. Ist der Bewerter nicht bekannt, kann direkt gegen das Bewertungsportal vorgegangen werden. Die Rechtsprechung hat bereits erkannt, dass der Betrieb eines Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trägt.
Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt, da der Kfz-Betrieb diesfalls nicht direkt gegen den Bewertenden vorgehen kann. Aus diesem Grund treffen das Bewertungsportal bei anonymen Bewertungen Prüf- und Informationspflichten.
Bei Beanstandungen einer anonymen Bewertung durch den Kfz-Betrieb ist die Portalbetreiberin verpflichtet, die Beanstandung dem Bewertenden zu übersenden und ihn dazu anzuhalten, den angeblichen Werkstattbesuch bzw. Autohausbesuch möglichst genau zu beschreiben und belegende Unterlagen möglichst umfassend vorzulegen. Diese Informationen und Unterlagen müssen dann an das bewertete Unternehmen weitergeleitet werden. Sollte das Bewertungsportal dem nicht nachkommen, kann auch in diesem Fall mit Klage vorgegangen werden.
Fall 2: Erpressung mit schlechter Bewertung
Bewertungen im Internet spielen eine enorme Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg eines Autohauses oder einer Werkstatt. Im Februar 2019 wurde ein Fall bekannt, in dem ein Unternehmer aufgefordert wurde, Geld zu bezahlen, widrigenfalls er schlechte Bewertungen erhalten würde.
In einem anderen Fall wollte ein Patient eines Arztes nicht hinnehmen, dass er - ohne entsprechende Indikation - nicht sofort behandelt wurde, und hat für den Fall, dass er nicht sofort an die Reihe kommt, mit einer negativen Bewertung gedroht. Strafrechtlich betrachtet ist dies als Erpressung zu bewerten.
Danach ist jemand, der einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Bei der Forderung, sofort behandelt zu werden, widrigenfalls eine negative Bewertung folgt, kann Nötigung im strafrechtlichen Sinne vorliegen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Neben der Verletzung von geltendem Strafrecht liegt auch eine Verletzung der Regeln der Bewertungsportale selbst vor, die bei Bekanntwerden der Erpressung verpflichtet sind, die Bewertung zulöschen.
Fall 3: Was tun bei Drohung/Erpressung mit schlechter Bewertung?
Betroffenen von Erpressung bzw. Drohung mit schlechter Bewertung rate ich dazu, keinesfalls auf die Forderungen der Erpresser einzugehen und sich nicht in die Opferrolle drängen zu lassen. Besser ist es, nach Beratung und Analyse das weitere Vorgehen nach einem abgestuften Modell zu prüfen. Wichtig ist die Dokumentation: Falls die Drohung mündlich ausgesprochen wurde, sollte sie umgehend mit einem Aktenvermerk festgehalten werden, den anwesende Zeugen unterfertigensollten. Bei schriftlicher Drohung ist die Dokumentation bereits vorhanden.
Manche Erpresser handeln anonym: Derartige Fälle sind anders zu behandeln als jene, in denen der Täter bekannt ist. Bei einem unbekannten Täter hat neben der initialen Strafanzeige die Kontaktaufnahme mit dem Bewertungsportal Aussicht auf Erfolg. Für Bewertungsportale handelt es sich dabei um keine untypischen Sachverhalte, ist diesen doch die eigene Bedeutung bestens bekannt.
Dies äußert sich darin, dass sie eigene Meldesysteme eingerichtet haben, um eine Reaktion auf Erpressungen/Drohungen zu ermöglichen. Bei einem bekannten Täter ist ein Aufforderungsschreiben denkbar, das parallel auch an die Bewertungsplattform gerichtet werden sollte. Wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt, empfiehlt sich eine Strafanzeige bzw. eine Klage. Ein derart abgestuftes - und damit maßhaltendes - Vorgehen hat sich bereits mehrfach bewährt.