Für die Verpflichtung, als ermächtigte Stelle ein Gerät zur OBD-Auslese für Fahrzeuge der Klassen M und N zu haben, gilt ein übergangsweiser Ablauf: ab dem 1. Jänner 2019 müssen die vor dem 20. Mai 2018 ermächtigten Stellen bzw. ab dem Datum der Ermächtigung alle ermächtigten Stellen ein OBD-Lesegerät mit Hardwarespezifikation haben. Die geführte Softwareprozedur ist ab Verfügbarkeit des jeweiligen Software-Updates, spätestens jedoch ab 1. Juli 2019 für die Ermächtigten verpflichtend. Der Erlass, der auch auf die Verpflichtung, OBD-Lesegeräte für Fahrzeuge der Klassen L und T zu nutzen, sowie auf die Verpflichtungen ein, Schallpegelmess- und Gaslecksuchgeräte bereitzuhalten. Letztere beide sind nur dann erforderlich, wenn Schallpegelmessungen oder Prüfungen von Fahrzeugen mit Gassystemen durchgeführt werden.
