Der Ausnahmegenehmigungsbescheid, der mit dem Formular beantragt werden kann, das auf der Homepage des Verkehrsministeriums zum Download bereitgestellt ist, sollte rechtzeitig – jedenfalls vor dem 1. Dezember 2015 – eingereicht werden.
Bei den Fahrzeuge der Klasse L, für die Ausnahmegenehmigungen erwirkt werden könnten, geht es um solche, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung nicht entsprechen und/oder für die die Prüfung der Dichtigkeit des Kraftstoffbehälters nicht nachgewiesen ist sowie um Fahrzeuge der Klasse T, die den Bestimmungen der Richtlinie 2000/25/EG, Stufe IIIB bzw. Stufe IV nicht entsprechen.
