Die Staffelung des Sachbezugs nach CO2-Wert gilt künftig nicht nur bei unbegrenzter Fahrstrecke, sondern auch bei halbem Sachbezug, in dessen Rahmen pro Monat maximal 500 km Privatfahrten erlaubt sind. Änderungen gibt es auch bei Gebrauchtfahrzeugen, deren Sachbezugsbewertung sich am Listenpreis und der CO2-Emissionswert-Grenze zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung orientiert. Ganz neu ist auch eine Regelung für Poolautos, die Arbeitnehmer benutzen dürfen.
Nähere Details finden Sie in der Ausgabe 2286 der „AUTO-Information“ auf Seite 6 und in dem als PDF zum Herunterladen unten angefügten Bundesgesetzblatt (243. Verordnung).
