Das Ministerium, das sich bei seiner Rechtsposition unter anderem auf das Innenministerium beruft, bleibt unverrückbar dabei, dass es sich bei dem Abschleppen eines Fahrzeugs in die Werkstatt um Güterbeförderung im Werksverkehr laut § 10 Güterbeförderungsgesetz handelt - und verlangt deshalb bei Lkw über 3,5 t (die oftmals schon aufgrund der steigenden Fahrzeuggewichte zwingend notwendig sind) automatisch einen Fahrerqualifizierungsnachweis.

 

Die sogenannte Handwerkerregelung lässt das Ministerium nicht gelten, indem es sich auf den Standpunkt stellt, bei reparaturbedürftigen Fahrzeugen handle es sich weder um Material noch um Ausrüstung, die der Kfz-Techniker zur Ausübung seines Berufs verwende.


Weitere Details enthält die aktuelle AUTO-Information Nr. 2245 vom 7. November 2014!

 

Die Antwort des Ministeriums auf die Einwendung der WKO, doch die Arbeitsaufträge und persönliche Fahrerkarte zum Nachweis heranzuziehen, dass der Kfz-Techniker nicht dem Beruf des Kraftfahrers nachgeht, haben wir zum Herunterladen (weiter unten!) als PDF bereitgestellt.