Für Autos, die bereits vor dem 1. Juli 2008 im EU-Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, ist kein CO2-Malus zu bezahlen. Ist die NoVA bereits abgeführt worden, kann sie lediglich der Käufer des Fahrzeugs mit dem Nachweis der Erstzulassung in der EU vor dem Stichtag refundiert bekommen.

 

Für ab dem 1. Juli 2008 im EU-Raum zugelassene Gebrauchte ist die Bonus-/Malus-Regelung (§6a NoVAG) weiterhin anzuwenden, gleiches gilt unverändert für Fahrzeuge, die in anderen (sogenannten „Dritt-“)Ländern – unabhängig vom Stichtag – erstzugelassen wurden. Der entsprechende Erlass BMF-010220/0133-IV/9/2013 ist weiter unten zum Herunterladen bereitgestellt.

Die Übersicht, wann welche Grenzwerte und Malus- bzw. Bonusbeträge zu berücksichtigen sind, finden Sie im 2. Bild!