Aber immerhin: Einige markante Aussagen erhält das Dokument, dessen Veröffentlichung sich über ein Jahr lang verzögert hat. So wird festgehalten, dass neben den eigentlichen Herstellergarantien auch die Auslagerung eines Garantieanspruchs an einen Garantieversicherer nicht dazu berechtigt, einen Kunden an Markenwerkstätten zu binden – sofern die Garantiezusage in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Neuwagenkauf steht, es sich also beispielsweise nicht um eine klassische Gebrauchtwagengarantie handelt.
Ebenfalls klargestellt wurde, dass Autohersteller ihre Vertragsbetriebe nicht zur Verwendung einer bestimmten Schmierstoffmarke zwingen dürfen. Leasingverträge können dagegen sehr wohl zur Bindung an Markenwerkstätten genützt werden – außer bei Vertragsbeginn steht schon fest, dass ein Fahrzeug nach der Laufzeit in das Eigentum des Leasinggebers übergehen wird.
Aussagen zu einem besonders wichtigen Thema suche man in den „Frequently Asked Questions“ dagegen vergeblich, bedauert Fachjurist Dr. Friedrich Knöbl: „Die Frage, was mit einem Hersteller passiert, der sich nicht an die Vorgaben hält, bleibt leider offen.“ Mangels zivilrechtlicher Durchsetzbarkeit bestehe die Gefahr, dass das EU-Dokument schlussendlich nur einen „an die Kfz-Hersteller adressierten unverbindlichen Wunschzettel“ darstelle.
Hier finden Sie die vollständige Frage- und Antwortsammlung zum Download.
