Zur einseitigen zulasten der Konsumenten gehenden Vertragsgestaltung bemerkt der OGH: „Es ist durch nichts zu erkennen, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens einsieht, geschweige denn, dass sie ihr Verhalten aufgeben wird.“ BMW Austria Leasing weigerte sich, die eingeforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Nun wurde das Leasinginstitut zur Unterlassung derartiger – und ähnlich formulierter – Klauseln verpflichtet und auch zur Urteilsveröffentlichung.
Der VKI freut sich, mit dem OGH-Spruch einen völlig neuen Rechtsrahmen für den Kfz-Leasingvertrag zur Verfügung zu haben.