Der Erlass wurde Anfang dieser Woche vom Finanzministerium veröffentlicht und den Interessenvertretungen zugestellt. Laut Dr. Manfred Kandelhart, Geschäftsführer des Bundesgremium des Fahrzeughandels, gibt es unter Punkt 2 nicht nur eine Regelung für Kurzzulassungen: Demnach ist von der Erhebung eines Zuschlags abzusehen, wenn das Auto auch nach der Abmeldung ausschließlich zum Verkauf bestimmt ist. Auch bei Leasinggeschäften sollten nun einige Dinge geklärt sein (siehe beiliegende PDF-Datei). Kandelhart zu diesem Thema: „Aus Nachweisgründen wäre es sinnvoll, wenn der Händler die Übernahmebestätigung des Fahrzeughalters im Namen der Leasinggesellschaft bzw. eine Bestätigung der Leasinggesellschaft, dass das Fahrzeug tatsächlich verleast wurde, in Kopie dem Geschäftsfall beilegt.“
