Das Bundesgremium des österreichischen Fahrzeughandels bietet die Möglichkeit, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben, die bis 11.2.2009 im Bundesgremium einlangen muss.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Definition Neufahrzeug auch Vorführwagen und Tageszulassungen umfasst. Der Begriff „fahrtauglich“ wird so interpretiert, dass das Altfahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette haben muss, inkl. der viermonatigen Toleranzfrist. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit ist keine Bedingung. Weiters wird davon ausgegangen, dass der Begriff „Fahrzeughändler“ in § 2 Zi 3 auch „Importeur“ umfasst, sodass auch auf Importeure zugelassene Fahrzeuge umfasst sind. Eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen wird angeregt. Das Bundesgremium teilt auch mit, dass sie in ihrer Stellungnahme den Einsatztermin 1.3.2009 fordert, allenfalls rückwirkend, falls das Gesetz erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt.
Der Gesetzesentwurf und das Vorblatt liegen in angehängter PDF-Datei vor.
