Branchenanwalt Dr. Friedrich Knöbl: „Eine Sache, die einer vom Verkäufer gegebenen Beschreibung nicht entspricht, ist daher mangelhaft. Dies gilt auch für Äußerungen eines Herstellers über den Kraftstoffverbrauch eines Pkw. Eine derartige „Zusage“ ist daher auch in Österreich im angesprochenen Fall dem Mercedes-Händler als „Letztverkäufer“ zuzuordnen. Dieser kann sich dann bei seinem Lieferanten – normalerweise der Importeur – regressieren.“
