Nach § 12 Abs 1 AWG 2002 ist die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher nur durch Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, welche die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel) unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 zulässig.
Das vollständige Erkenntnis des VwGH ist in angehängter PDF-Datei nachzulesen.
Das Thema wird auch in der nächsten Ausgabe von AUTO & Wirtschaft behandelt.