Im Kommentar, der die Rechtsmeinung des Finanzministeriums (s.: Ökologisierungsgesetz-Stellungnahme) ergänzt, weist das Bundesgremium darauf hin, dass für die Anwendung des ÖkoG der Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs an den Kunden (und nicht der Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zulassung) entscheidend ist. Vorführwagen (VFW) können vor dem 1. Juli besteuert werden; mit dem NoVA1-Formular können sowohl VFW, für die bereits eine Vergütung gem. § 12a in Anspruch genommen wurde, als auch VFW-Neuanmeldungen angezeigt werden.
Die Stellungnahme des Bundesgremiums Fahrzeughandel steht in angehängter PDF-Datei zum Download bereit.
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