Am 25.5.2018 tritt die EU-weit gültige Datenschutz- Grundverordnung
(DSGVO) in Kraft, welche unmittelbar im Recht aller Mitgliedsstaaten
gilt. Das bestehende Datenschutzgesetz in Österreich wurde durch die
DSGVO ergänzt und angepasst.
Die DSGVO ist als Weiterentwicklung im Bereich des Datenschutzes zu
sehen. Neu sind im Wesentlichen die Auflösung des
Datenverarbeitungsregisters zugunsten in den Unternehmen selbst zu
führender Anwendungsverzeichnisse sowie deutlich höhere Strafrahmen
bei Verletzung der Datenschutzbestimmungen. Im Bereich der
Versicherungsvermittlung sind Autohäuser zur Erhebung und
Verarbeitung der Kundendaten berechtigt, die für die Beratung der
Autohaus-Kunden im Hinblick auf das Angebot eines entsprechenden
Versicherungsvertrags erforderlich sind. Auch die Weitergabe dieser
Kundendaten im Rahmen der Antragserfassung an das
Versicherungsunternehmen ist vom Vertragszweck umfasst. Die Kunden
erteilen ihre Einwilligung zur Weitergabe der Daten an die
Versicherungsunternehmen auch durch ihre Unterschrift am Antrag.
Autohaus als Verantwortlicher Es ist für das Autohaus wesentlich,
dass es im Rahmen der Versicherungsvermittlung -ebenso wie das
Versicherungsunternehmen - als selbstständiger datenschutzrechtlicher
Verantwortlicher und nicht etwa als Auftragsverarbeiter des
Versicherungsunternehmens agiert. Dies gilt auch, wenn Kundendaten in
einer Bildschirmmaske des Versicherers erfasst werden.
Sowohl Versicherer als auch Autohaus haben ein eigenes Interesse an
den Daten des Kunden und können nicht von der jeweils anderen Seite
die Löschung dieser Daten verlangen. Beide können selbst über Zweck
und Bedingungen der Verarbeitung entscheiden und sind daher als
"Verantwortliche" im Sinn der DSGVO zu sehen. (RED)