Die DSGVO ist als Weiterentwicklung im Bereich des Datenschutzes zu sehen. Neu sind im Wesentlichen die Auflösung des Datenverarbeitungsregisters zugunsten in den Unternehmen selbst zu führender Anwendungsverzeichnisse sowie deutlich höhere Strafrahmen bei Verletzung der Datenschutzbestimmungen. Im Bereich der Versicherungsvermittlung sind Autohäuser zur Erhebung und Verarbeitung der Kundendaten berechtigt, die für die Beratung der Autohaus-Kunden im Hinblick auf das Angebot eines entsprechenden Versicherungsvertrags erforderlich sind. Auch die Weitergabe dieser Kundendaten im Rahmen der Antragserfassung an das Versicherungsunternehmen ist vom Vertragszweck umfasst. Die Kunden erteilen ihre Einwilligung zur Weitergabe der Daten an die Versicherungsunternehmen auch durch ihre Unterschrift am Antrag.

Autohaus als Verantwortlicher Es ist für das Autohaus wesentlich, dass es im Rahmen der Versicherungsvermittlung -ebenso wie das Versicherungsunternehmen - als selbstständiger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und nicht etwa als Auftragsverarbeiter des Versicherungsunternehmens agiert. Dies gilt auch, wenn Kundendaten in einer Bildschirmmaske des Versicherers erfasst werden.

Sowohl Versicherer als auch Autohaus haben ein eigenes Interesse an den Daten des Kunden und können nicht von der jeweils anderen Seite die Löschung dieser Daten verlangen. Beide können selbst über Zweck und Bedingungen der Verarbeitung entscheiden und sind daher als "Verantwortliche" im Sinn der DSGVO zu sehen. (RED)