Zessionen gehören bei Unfallreparaturen zur Tagesroutine. Auf die
Formulierung derartiger Vereinbarungen wird oft viel zu wenig
geachtet.
Manche Werkstätten verwenden aus Bequemlichkeit sogar Muster der
Versicherungen. AUTO&Wirtschaft hat sich verschiedene Varianten
angesehen. Mit der Formulierung der "Kfz SV-Union" sollten eigentlich
die meisten Fallstricke vermieden werden. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass Werkstätten durch schlechte Zessionen auf ihren Kosten
sitzen bleiben. Die Schadensabwicklung mit den Versicherungen erfolgt
in der Regel elektronisch: Mit NEXA für die Wiener Städtische, mit
Top Report bei der Zurich und Allianz oder QuickCheck von Eurotax für
eine Reihe anderer Versicherungen. Schonzu Beginn sollte sich der
Kundendienstberater mit einer vom Kunden unterschriebenen Zession für
sein Einschreiten bei der Versicherung wappnen. Mit der Eingabe aller
relevanten Schadensdaten in das entsprechende Schadensportal der
Versicherung kann diese ihre Leistungspflicht beurteilen und
allenfalls einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung
beauftragen. Dann beginnt das Warten auf die Freigabe. Sobald die
Ampel auf Grün springt, wird mit der Reparatur begonnen.
Fehler beginnen schon bei der Unterschrift Nach den Erfahrungen des
Kfz-Sachverständigen Ing. Martin Freitag passieren die ersten Fehler
bereits bei der Unterschrift auf der Zessionsurkunde. Da kommt es
immer wieder vor, dass zwar der Unfalllenker oder einer seiner
Verwandten oder bei Firmenfahrzeugen irgendein Mitarbeiter einer
Firma den Reparaturauftrag und die Zession unterschreibt, nicht aber
der Fahrzeughalter. Mit der Folge, dass diese Zession rechtlich
unwirksam ist, die Werkstätte faktisch somit ohne Zession zu
reparieren beginnt. Im Streitfall fehlt der Werkstätte bei Gericht
die aktive Klagslegitimation. Diese Überprüfung sollte generell auch
bei jedem Reparaturauftrag erfolgen. Sonst geht die Werkstätte das
Risiko ein, dass der Zulassungsbesitzer nach erfolgter Reparatur
einwendet, nie einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben. Die
frustrierte Werkstätte kann ihre offenen Kosten dann nur gegen den
einklagen, der den Auftrag tatsächlich unterschrieben hat -der aber
möglicherweise kein Geld hat. Da der Fahrzeughalter keinen Auftrag
erteilt hat, kann die Werkstätte in einem derartigen Fall nicht
einmal ihr Rückbehaltungsrecht geltend machen.
Was ist eine Zusage der Versicherung wert?
Auch wenn zu Beginn der Reparatur eine Freigabe der Versicherung
vorliegt, sollte die Werkstätte bedenken, was eine derartige Zusage
wert ist. Es handelt sich dabei nur um eine unverbindliche Erklärung;
die Versicherung kann ihr "Grün" jederzeit wieder auf "Rot" ändern.
Bei keiner Zession darf daher der Satz fehlen: "Das ist eine
Aktivlegitimation". Mit dieser Erklärung ist die Werkstätte
berechtigt, die unbezahlte Rechnung gerichtlich geltend zu machen. Da
es meist unangenehm ist, den eigenen Kunden zu klagen, kann mit einer
derartigen Zession jederzeit ein Mahnverfahren gegen die säumige
Versicherung -und auch gegen den Unfallgegner - in die Wege geleitet
werden. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Ein derartiges
Verfahren ist von der eigenen Rechtsschutzversicherung der Werkstätte
nicht gedeckt. Auch ein Rechtsschutzanspruch des Kunden wird mit
einer derartigen Zession nicht auf die Werkstätte übertragen. Sie
prozessiert auf ihr eigenes Risiko, was vorweg eine genaue
Überprüfung des Sachverhalts erforderlich macht.
Streitigkeiten sind vorprogrammiert In der Praxis kommt immer wieder
vor, dass der Kunde dem Kundendienstberater die Sachlage fernab der
Realität schildert. Die Versicherung nimmt dann den Schadensbericht
als bare Münze und gibt für die Reparatur grünes Licht. Die Reparatur
wird bezahlt. Doch dann kommt eine Rückforderung, weil sich
nachträglich herausgestellt hat, dass die Schadensursache unrichtig
oder unvollständig dargestellt wurde. Der Kunde verweigert jedoch die
Bezahlung der Reparatur - da er ja den Auftrag nur unter der
Voraussetzung einer Versicherungsdeckung erteilt habe. Ganz
wesentlich ist daher auch der Satz: "Wir verpflichten uns, dem
Versicherungsunternehmen jenen Betrag zurückzuzahlen, den dieses
aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Darstellung des
Unfallherganges und seiner Folgen bezahlt hat." Ein häufiger Fehler
ist weiters, dass Zessionen unvollständig sind. So lassen sich die
Werkstätten nur die Reparaturkosten abtreten - und vergessen auf die
zahlreichen Nebenkosten, wie etwa Vermessungsund Prüfkosten,
Abschlepp-und Bergungskosten, Garagierungskosten, Kosten für
Kostenvoranschläge, Sachverständigen-Kosten etc. Die Reparaturkosten
werden von der Versicherung dann tatsächlich bezahlt -auf die
Nebenkosten wird jedoch "vergessen". Die können nun mangels Abtretung
von der Versicherung nicht eingefordert oder eingeklagt werden. Die
Werkstätte müsste diese beim Kunden geltend machen -der aufgrund
seines Versicherungsanspruches dafür jedoch kein Verständnis hat. Da
ihn die Werkstätte nicht klagen will, die Versicherung mangels
Zession jedoch nicht klagen kann, bleiben vieleWerkstätten auf
derartigen Forderungen sitzen. Ein Fehler, der leicht vermeidbar
wäre.
"Wichtig, dass nicht der Unfalllenker unterschreibt, sondern der
Fahrzeughalter."
Tipp des Kfz-Sachverständigen Ing. Martin Freitag