Der Jahresabschluss hat zwei Grundfunktionen. Einerseits vermittelt
er einen sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage der
Unternehmung. Andererseits informiert er am Bilanzstichtagüber die
Vermögensseite und Schuldverhältnisse sowie über die gesamten
Aufwendungen und Erträge einer Rechnungsperiode.
Die Buchführungspflicht für die Erstellung des Jahresabschlusses
Die Erstellung eines Jahresabschlusse gehört zu den zentralen
Pflichten eines Unternehmens und wird mit der Buchführungspflicht im
Obligationenrecht (Art. 957ff.) geregelt.
Alle juristischen Personen bzw. Einzelunternehmen und
Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF
500"000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, sind zu einer
doppelten Buchhaltung verpflichtet.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Umsatz weniger
als CHF 500"000 beträgt, müssen mindestens eine vereinfachte
Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die
Vermögenslage umfasst («Milchbüchleinrechnung»).
Die Buchhaltungspflicht bringt insbesondere mit sich, dass ein
Inventar (Art. 958c Abs. 2 OR) sowie eine vollständige Bilanz und
eine Erfolgsrechnung mit sämtlichen Belegen erstellt werden müssen.
Vorbereitende Massnahmen
Jahr für Jahr stellen sich immer wieder dieselben Fragen. Wie wird am
einfachsten, effizientesten und sinnvollsten vorgegangen, um den
Jahresabschluss zweckmässig und optimal abzuwickeln? Die
nachfolgenden Punkte erleichtern Ihnen die Jahresabschlussplanung
sowie deren Durchführung.
Zu den wichtigsten zwei vorzubereitenden Massnahmen im Zuge der
Jahresabschlusserstellung gehören:
1. Die Bildung der Jahresabschlussposten, wo insbesondere die
folgenden Bewertungsvorschriften zu beachten sind:
Erstbewertung Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
Folgebewertung In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher
bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
Besonderheiten bei Folgebewertungen Aktiven mit beobachtbaren
Marktpreisen (Art. 960 b OR)
In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem
anderen beobachtbaren Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am
Bilanzstichtag bewertet werden. Im Anhang muss auf diese Bewertung
hingewiesen werden. Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis
am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten
der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf
Rechnung zu tragen.
Vorräte Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht
fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter
Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den
Anschaffungs-oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt
werden.
n Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige
Erzeugnisse und Handelsware.
Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten müssen passiviert werden, wenn
sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss
wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen
Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich
erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet
werden.
Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: n
regelmässig anfallende
Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen; n Sanierungen von
Sachanlagen; n Restrukturierungen; n die Sicherung des dauernden
Gedeihens des Unternehmens.
2. Die Abstimmung der Konten bzw. sind die jeweiligen Positionen
durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren. Diese Dokumentationen
können wie folgt aussehen:
Von zentraler Bedeutung ist es, die einzelnen Positionen innerhalb
der Jahresrechnung zu verstehen und diese nachweisen zu können.
Dadurch lässt sich ein fundiertes Verständnis über die finanzielle
Führung der Gesellschaft entwickeln. Ist ein detailliertes
Verständnis zur Jahresrechnung vorhanden, so können zusätzlich
Steueroptimierungsansätze in die Bewertungsüberlegungen einfliessen.
Grundsätzlich empfiehltes sich, die Bewertungsansätze jährlich
kritisch zu hinterfragen.
Ihre Fragen -unsere Antworten Die A&W Treuhand GmbH erweitert ihr
Angebot und bietet Ihnen neu die Möglichkeit, sich mit Praxisfragen
an uns zu wenden. Ihre Fragen können Sie direkt an
feller@aw-treuhand.ch richten und werden anschliessend umgehend
Antwort erhalten.
Schreiben Sie uns auch, welche Themenblöcke für Sie von Interesse
sind, damit wir Ihre Wünsche in unseren nächsten Publikationen
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