Die Buchführungspflicht für die Erstellung des Jahresabschlusses

Die Erstellung eines Jahresabschlusse gehört zu den zentralen Pflichten eines Unternehmens und wird mit der Buchführungspflicht im Obligationenrecht (Art. 957ff.) geregelt.

Alle juristischen Personen bzw. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500"000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, sind zu einer doppelten Buchhaltung verpflichtet.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Umsatz weniger als CHF 500"000 beträgt, müssen mindestens eine vereinfachte Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst («Milchbüchleinrechnung»).

Die Buchhaltungspflicht bringt insbesondere mit sich, dass ein Inventar (Art. 958c Abs. 2 OR) sowie eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung mit sämtlichen Belegen erstellt werden müssen.

Vorbereitende Massnahmen

Jahr für Jahr stellen sich immer wieder dieselben Fragen. Wie wird am einfachsten, effizientesten und sinnvollsten vorgegangen, um den Jahresabschluss zweckmässig und optimal abzuwickeln? Die nachfolgenden Punkte erleichtern Ihnen die Jahresabschlussplanung sowie deren Durchführung.

Zu den wichtigsten zwei vorzubereitenden Massnahmen im Zuge der Jahresabschlusserstellung gehören:

1. Die Bildung der Jahresabschlussposten, wo insbesondere die folgenden Bewertungsvorschriften zu beachten sind:

Erstbewertung Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.

Folgebewertung In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

Besonderheiten bei Folgebewertungen Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen (Art. 960 b OR)

In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen.

Vorräte Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs-oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.

n Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelsware.

Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten müssen passiviert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.

Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: n regelmässig anfallende

Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen; n Sanierungen von Sachanlagen; n Restrukturierungen; n die Sicherung des dauernden

Gedeihens des Unternehmens.

2. Die Abstimmung der Konten bzw. sind die jeweiligen Positionen durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren. Diese Dokumentationen können wie folgt aussehen:

Von zentraler Bedeutung ist es, die einzelnen Positionen innerhalb der Jahresrechnung zu verstehen und diese nachweisen zu können. Dadurch lässt sich ein fundiertes Verständnis über die finanzielle Führung der Gesellschaft entwickeln. Ist ein detailliertes Verständnis zur Jahresrechnung vorhanden, so können zusätzlich Steueroptimierungsansätze in die Bewertungsüberlegungen einfliessen. Grundsätzlich empfiehltes sich, die Bewertungsansätze jährlich kritisch zu hinterfragen.

Ihre Fragen -unsere Antworten Die A&W Treuhand GmbH erweitert ihr Angebot und bietet Ihnen neu die Möglichkeit, sich mit Praxisfragen an uns zu wenden. Ihre Fragen können Sie direkt an feller@aw-treuhand.ch richten und werden anschliessend umgehend Antwort erhalten.

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