Wenn Sepp Schellhorn, Hotelier und NEOS-Nationalrat, die Zwangsmitgliedschaft in der Kammer bekämpft, ist das vergebliche Liebesmüh. Ihre Zulässigkeit wurde vom EuGH überprüft, ihre Zukunft ist dank großkoalitionärer Beschlüsse verfassungsrechtlich verankert. Vielleicht sollten sich die Kammerkritiker weniger auf die festzementierte Zwangsmitgliedschaft konzentrieren, sondern die unangemessen hohen Kammerumlagen ins Visier nehmen.

Wie mühsam dieser Weg ist, musste jüngst das Bundesfinanzgericht (BFG) erleben, und zwar als der in letzter ordentlicher Instanz für die gesetzeskonforme Einhebung der Kammerumlagen zuständige Gerichtshof. Wieso das BFG, was hat das mit den Kammerumlagen zu tun? Ganz einfach, weil die Kämmerer per Gesetz den "Abgabenbehörden des Bundes" - sprich: den Finanzämtern -die undankbare Aufgabe aufgehalst haben, als Inkassobüro der Kammern zu dienen. Sie müssen von den Zwangsmitgliedern neben der an die Lohnsumme gekoppelten KU2 auch die allein von der Höhe des Umsatzes abhängige Kammerumlage KU1 eintreiben.

Dies mit der Auflage, dass deren Höhe die Kammermitglieder nicht unverhältnismäßig belasten darf. Wobei die Höhe dieser Belastung von der KU1-Bemessungsgrundlage abhängig ist. Und diese wird per Verordnung von der Wirtschaftskammer Österreich festgelegt. Was macht nun das Finanzamt, wenn ein Kammermitglied -etwa ein Autohändler -durch die Kammerumlage unverhältnismäßig belastet wird? Der naheliegende Weg wäre, dafür die Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Diese Kompetenz hat die Kammer im Wirtschaftskammergesetz (WKG) aber ihrem "Erweiterten Präsidium" vorbehalten.

Unverhältnismäßig hohe Belastung

Dem kann das Finanzamt aufgrund des von der WKÖ den Parlamentariern unterjubelten WKG keine Weisungen erteilen, die Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Und zwar auf jene Höhe, die eine gesetzlich unzulässige - unverhältnismäßige -Belastung der Autohändler generell ausschließt. Fazit: Selbst darf das Finanzamt die Bemessungsgrundlage nicht reduzieren -und die WKÖ macht es nicht.

Angesichts dieses Dilemmas hat das BFG im Falle eines Wertpapiermaklers, bei dem das Finanzamt eine unverhältnismäßig hohe - und damit gesetzwidrige -KU1 eintreiben sollte, den VfGH um Überprüfung dieser unerfreulichen Gesetzeslage ersucht. Worauf dieser ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 126/2016) eingeleitet hat. Mit einem für alle Kammermitglieder unerfreulichen VfGH-Urteil: Die Bedenken des BFGseien zwar durchaus verständlich. Allerdings habe das Gericht nicht dargelegt, dass eine größere Zahl von Kammermitgliedern von dieser Gesetzesregulierung betroffen sei. Der VfGH verwies auf seine schon 1995 getroffene Entscheidung, dass den Kammern bei der Festlegung "der Kriterien zur Berechnung der Umlagen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt". Weshalb der BFG-Antrag auf Aufhebung der bedenklichen Gesetzeslage abgewiesen wurde.

Entscheidend sei, dass nach dem WKG eine Herabsetzung der KU1-Bemessungsgrundlage nur dann zulässig sei, wenn ganze Berufsgruppen unter einer unverhältnismäßigen Belastung zu leiden hätten. Im konkreten Beschwerdefall habe die KU1 zwar 39 Prozent des Jahresgewinns 2010 verzehrt. Dies könne auch durchaus unverhältnismäßig sein. Der BFG habe aber nicht vorgebracht, dass davon ein ganzer Berufszweig betroffen sei. Soweit es sich nur um einen Einzelfall handle, dürfe der Gesetzgeber -somit letztlich die Kammer, die dem Parlament das WKG vorgebe -"derartige Härtefälle in Kauf nehmen".

Was bringt die Reform den Autohändlern?

Tatsache ist, dass sämtliche Autohändler mit ihren hohen, aber ertraglosen Umsätzen mit einer unverhältnismäßig hohen KU1 belastet werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mit einer im April abgesegneten "Kammerreform" ab 2019 die Großzahler um 15 Millionen entlastet werden sollen. Erfreulich etwa für die Voest, die sich damit eine Million pro Jahr ersparen kann. Den Autohändlern bringt das aber nichts.

Rechtsanwalt Dr. Martin Brenner versucht daher im Auftrag von vier Beschwerdeführern - das eigentlich dafür zuständige Bundesgremium der Autohändler hat sich an dieses heiße Eisen nicht herangewagt - den VfGH doch noch umzustimmen. "Aus den Erhebungen der KMU Forschung Austria ergibt sich, dass tausende Kfz-Betriebe von einer überhöhten KU1 betroffen sind", sagt Brenner. Es ist für ihn unvorstellbar, dass es sich dabei nur um tausende einzelne "Härtefälle" handelt. Vielleicht könnte da eine positive Entscheidung des VfGH die WKÖ zu einer echten Umlagenreform zwingen - womit sie auch den kammerkritischen NEOS etwas den Wind aus den Segeln nehmen würde.