In einer aktuellen Entscheidung (8 Ob 73/16t) hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Judikatur zum gutgläubigen Eigentumserwerb von Kraftfahrzeugen nunmehr auch hinsichtlich der Überprüfungspflicht sogenannter COC-Papiere präzisiert. Ausgangssituation war ein Fahrzeug, das ein Kfz-Händler an einen Kollegen verkaufte, wiewohl dieses Fahrzeug bereits zuvor von einer Leasingfirma an einen anderen Händler verleast worden war. Dieser hatte wiederum das Fahrzeug ohne Ermächtigung an einen weiteren Händler verkauft. Der Letztkäufer glaubte sich jedoch im Recht, behauptete gutgläubigen Eigentumserwerb und klagte die Leasinggesellschaft auf Feststellung, dass nunmehr er Eigentümer des betroffenen Fahrzeuges sei.
Nachforschungen vorgeschrieben
Sowohl Erst-als auch Berufungsgericht sahen die Sache freilich anders und beriefen sich hierbei völlig zu Recht auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach es grundsätzlich Sache des Käufers eines Kraftfahrzeuges sei, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers zu überzeugen. Ergibt sich daraus nicht eindeutig die Berechtigung des Veräußerers zum Verkauf, so sind weitere Nachforschungen anzustellen. Dies gilt ganz besonders für den Autohandel, da gerade Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Wie aber ist nun vorzugehen, wenn es sich um ein nicht in Österreich typengenehmigtes Fahrzeug handelt und es daher keinen Typenschein gibt, in den Einsicht genommen werden kann?
"COC 1" reicht nicht aus
Im gegenständlichen Fall sollte ein sogenanntes "vervollständigtes" Fahrzeug im Sinne der EU-Richtlinie 2007/46/EG verkauft werden. Dies bedeutet, dass es mehrere Hersteller für das Fahrgestell und für den Aufbau gab. Jeder Hersteller stellt dabei eine eigene EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung ("Certificate of Conformity") aus, wobei im COC-Papier der Stufe 1 auf das COC der Stufe 2 hingewiesen wird.
Entscheidend für den vom klagenden Händler angerufenen Obersten Gerichtshof war schlussendlich, dass erst im COC 2 allfällige Eigentumsvorbehalte angemerkt werden, weshalb eine bloße Prüfung des COC 1 nicht ausreicht. Der OGH schloss sich den rechtlichen Überlegungen des Erstgerichtes an, wonach es bei gewerbsmäßigen Autohändlern üblich wäre, dass diese das COC 1 vollständig durchlesen. In der Folge sei es bei einem Hinweis im COC 1 und einem "vervollständigten" Fahrzeug auch branchenüblich, dass der Händler auf die Vorlage des COC 2 zu bestehen habe, um dieses im Hinblick auf einen allfällig darin angemerkten Eigentumsvorbehalt zu prüfen.
Vernachlässigte Pflichten
Der klagende Händler hatte lediglich das COC 1 geprüft. Bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, so die Richter sinngemäß, hätte der Händler ohne das COC 2 vom Ankauf des Fahrzeuges jedenfalls Abstand nehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen: Der Autohändler ist seinen Nachforschungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen und hat somit auch nicht gutgläubig Eigentum am Kfz erworben.
Der OGH hat klargestellt, dass es auch bei Fahrzeugen ohneösterreichische Typengenehmigung eine Nachforschungspflicht gibt: Der Typenschein wird in diesen Fällen durch die COC-Papiere ersetzt
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