Dass ein gebrauchter BMW X5 kurz vor einem veritablen Getriebeschaden
stand, wollte ein Händler seinem Kunden verschweigen. Doch der bekam
vor allen Gerichten Recht: ein weiterer Beweis dafür, dass eine
seriöse Aufklärung über alle Mängel eines Fahrzeugs unabdingbar ist.
Im Juni 2012 verkaufte ein Kfz-Händler einem Unternehmer einen
gebrauchten BMW X5 mit 3-Liter-Dieselmotor, Baujahr 2003, um 14.500
Euro. Im Zuge dessen wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Der
Käufer wollte das Fahrzeug für seine betrieblichen Zwecke nutzen und
ohne nennenswerte Reparaturen einen 3-Tonnen-Anhänger ziehen.Zum
Kaufzeitpunkt lagen jedoch diverse Mängel vor, weshalb der Pkw
tatsächlich nur einen maximalen Wert von 6.000 Euro hatte. Der
Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen funktionsfähigen
Fahrzeugs lag bei rund 15.000 Euro.
Verschwiegener Mangel
Bei Besichtigung betonte der Käufer, Wert auf ein funktionstüchtiges,
verkehrstüchtiges und betriebssicheres Fahrzeug zu legen. Der Händler
bezeichnete daraufhin den X5 als "genau das Richtige" und
versicherte, er sei betriebs-und verkehrssicher. Lediglich das
Getriebe "rupfe" leicht, dieses Problem sei durch Nachfüllen vonÖl
behebbar. Tatsächlich wusste der Händler, dass aufgrund der
Getriebeprobleme in Kürze ein kapitaler Getriebeschaden auftreten
könnte und das Fahrzeug dann nicht mehr fahrbar wäre, verschwieg dies
aber dem Käufer und erläuterte auch Ursachen und Folgen eines
"rupfenden" Getriebes nicht. Es kam, wie es kommen musste: Bald nach
der Übergabe stellte sich der Getriebeschaden ein.
Klage auf Rückabwicklung
Der Käufer klagte den Händler auf Rückabwicklung und Zahlung von
14.500 Euro und stützte sich auf Arglist, Irrtum, Schadenersatz,
Gewährleistung und Verkürzung über die Hälfte. Der Händler
argumentierte, dass er nie getäuscht und Mängel bekannt gegeben habe
sowie dass der Käufer den Zustand des Getriebes akzeptiert und das
Fahrzeug in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos übernommen habe,
weshalb Verkürzung über die Hälfte ausscheide. Außerdem habe der
Käufer keine Mängelrüge vorgenommen.
Die Gerichte gaben dem Käufer in drei Instanzen Recht. Der Oberste
Gerichtshof (OGH 10 Ob 32/15a) sah in der Nichtaufklärung über die
Bedeutung des "Getrieberupfens" ein vorsätzliches Verschweigen des
Mangels im Sinne des §377 Abs. 5 UGB, sodass sich der Händler nicht
auf die Rügeobliegenheit nach§ 377 UGB berufenkann. Wesentlich war
dabei, dass der Händler die Bedeutung des "Rupfens" entgegen seinem
eigenen Wissen heruntergespielt hatte -dabei hatte ihm der Käufer
ausdrücklich mitgeteilt, dass er Wert auf ein betriebssicheres
Fahrzeug lege und keine Reparaturen vornehmen wolle.
Klar definierte Aufklärungspflicht
Bei Abschluss eines Kaufvertrags trifft den Verkäufer nämlich eine
Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck bringt, dass er auf
einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert
werden will. Der Verkäufer muss den Käufer über Umstände aufklären,
deren Bedeutung dieser mangels Fachwissens nicht erkennt, deren
Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von
maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. Im Übrigen sprach das
Höchstgericht aus, dass die Berufung auf Verkürzung über die Hälfte
auch ohne Mängelrüge zulässig ist.
Kfz-Betriebe sind daher gut beraten, im Zweifelüber alle Mängel im
Vorfeld aufzuklären und dies auf einem zu diesem Zweck geeigneten
Musterkaufvertrag für Gebrauchtfahrzeuge zu dokumentieren -eine
Praxis, die für seriöse Händler selbstverständlich sein sollte.