Weil sie im Geschäftsalltag keine Zeit hatten, sich neben den vielen Händlerrundschreiben auch um solche "Nebensächlichkeiten" zu kümmern.

Da gab es bereits 2003 den neuen§454 Unternehmensgesetzbuch -im Juristenjargon kurz und treffend "Investitionsschutzgesetz" genannt. Vor allem der Zähigkeit der Wiener VW-Händlerin Leopoldine Schwandl ist es zu danken, dass es zu dieser sinnvollen Ergänzung des Handelsgesetzbuches gekommen ist. Mit der es möglich wurde, frustrierte Investitionen bei Vertragsende vom Importeur ersetzt zu erhalten.

Zehn Jahre später folgte der zweite Streich. Damals sind die -befristeten -branchenspezifischen EU-Wettbewerbsregeln der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 ersatzlos ausgelaufen. Dem Bundesgremium gelang es, dass der Gesetzgeber die vom Ende bedrohten "kartellrechtlichen" Händlerschutzbestimmungen als zivilrechtliche Ansprüche im österreichischen Recht verankert hat. Ein Erfolg, um den uns sämtliche Kfz-Händlerverbände im Ausland beneiden. Mit dem "Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz" (KraSchG) ist es möglich, faktisch alle zwischen den Markenhändlern und ihren jeweiligen Importeuren strittigen Vertragspunkte vor eine beim Bundesgremium eingerichtete Schiedsstelle zur Beurteilung zu bringen.

Schon bisher gab es in den Händler-und Serviceverträgen entsprechende Schiedsklauseln. Diese sahen- je nach Phantasie der Konzernjuristen -komplizierte und aufwendige Schiedsverfahren vor. Daher war es nicht verwunderlich, dass diese Schiedsregeln kaum zur Anwendung kamen.

Die im KraSchG zwingend vor dem Klagsweg vorgeschriebenen "Schiedsverfahren" sind -wie die bisherigen vertraglichen Schiedsklauseln -nicht bindend. Das Verfahren endet daher nicht mit einem vollstreckbaren Urteil. Das ist in der Praxis unter Geschäftspartnern auch nicht immer notwendig. Dafür geht es flott und ohne große Formalitäten. In einem formlosen Antrag wird der strittige Sachverhalt dargelegt. Es werden- wie bei Gericht -dafür auch gleich die dafür erforderlichen Beweise angeboten. Der Antragsgegner legt seinerseits alle zur Beurteilung erforderlichen Argumente auf den Tisch. Bei Gericht bestellt der Richter dann meist einen Sachverständigen, der sich auf diesen -für einen außenstehenden Juristen oft unverständlichen -Sachverhalt einen Reim machen soll. Diesem Sachverständigen vertraut der Richter. Auf Basis seines Gutachtens zimmert er -oft nach Jahren -ein Urteil. Falls sich die Streitteile nicht schon vorher -finanziell und psychisch erschöpft -auf einen Kompromiss geeinigt haben.

Im Schiedsverfahren des Bundesgremiums geht es einfacher: Da ist von Haus aus der Sachverständige am Zug. Er prüft den Sachverhalt und liefert ein Schiedsgutachten, auf dessen Basis sich die Parteien einigen können -oder auch nicht. Diesem Verfahren fehlt jener unangenehme Beigeschmack, der mit einer "Klage" oft verbunden ist: Einen Geschäftspartner, mit dem man vielleicht noch immerzusammenarbeitet oder in der Vergangenheit jahrelang gut zusammengearbeitet hat, zerrt man nicht vor einen Richter. Da wird eine "Klage" oft als persönliche Missachtung, Geringschätzung oder Beleidigung gewertet. Mit der "Klage" wird Porzellan zerschlagen, das sich nur noch schwer kitten lässt.

Das fällt beim Schiedsverfahren weg. Deshalb ist es für mich ein Rätsel, dass diese neue Möglichkeit, Meinungsdifferenzen einem Sachverständigen zur Beurteilung zu unterbreiten, bisher kaum genutzt wird. Noch dazu, da für dieses Verfahren nicht einmal ein Rechtsanwalt erforderlich ist, dessen Kosten viele fürchten. Mithilfe des Bundesgremiums sind auch die Verfahrenskosten minimal. Die vom Gremium ausgewählten Schiedsmänner waren bereit, ihre Dienste zu einem Bruchteil eines gerichtlichen SV-Gutachtens zur Verfügung zu stellen. Vielleicht liegt des Rätsels Lösung einfach darin, dass niemand dieses probate Schlichtungsverfahren kennt. Und daher keiner auf die Idee gekommen ist, im Streitfalle eine derartige Lösung in Betracht zu ziehen. Aber vielleicht wird sich ja das in Zukunft ändern.