Pech haben all jene, die ihr Auto auch privat nützen dürfen -wenn dieses einen CO 2-Ausstoß von mehr als 120 g/km hat. Bei ihnen erhöht sich ab Jänner 2016 der Sachbezug um satte 33 Prozent. Der dreiste Griff in die Lohntütehat einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Durch diesen höheren Sachbezug werden aber auch die Lohnnebenkosten wieder um ein paar Millionen Euro angehoben. Für den scharf kalkulierenden VW-Händler Alexander Laimer erweckt diese kaum erwähnte Tatsache den Eindruck, dass die Vertreter der Wirtschaftskammer bei der von ihnen mit ausgehandelten "Steuerreform" blauäugig über den Tisch gezogen wurden.

Für besonderen Ärger sorgt die Tatsache, dass diese Regelung -mangels erforderlicher Übergangsfristen -auch den Altbestand betrifft. Schließlich konnte kein Unternehmer 2014 bei der Auswahl des Fuhrparks ahnen, dass er für den Ankauf eines VW Sharan oder eines Ford Galaxy ein paar Monate spätermit einer Zusatzsteuer von durchschnittlich 50 Euro pro Auto und Monat bestraft wird. Ein simpler Blick in die Lohnverrechnung gibt über die Höhe dieser Zusatzkosten Auskunft: Bei einem Bruttolohn von 2.150 Euro steigen durch die Erhöhung des Sachbezugs die vom Unternehmen zu bezahlenden Lohnnebenkosten von 766,88 auf 809,35 Euro. Den Arbeitnehmern wurde der höhere Beitrag für ihre private Autonutzung mit einer gleichzeitig angekündigten Steuererleichterung schmackhaft gemacht. Die Arbeitgeber bleiben auf den ihnen aufgelasteten Mehrkosten ohne Ausgleich sitzen.

Im konkreten Fall kostet dem Unternehmer seine ehemalige "Fehlentscheidung" jährlich 509,64 Euro. Wenn man davon ausgeht, dass die Hälfte der Dienstautos die 120-g/km-Schwelle nicht schafft, spült das dem Finanzminister jährlich runde 75 Mio. Euro in seine klammen Kassen.

Wurde kurz vor Bekanntgabe der neuen Regelung ein neues Fahrzeug angeschafft, so zahlen beide Seiten -doppelt gemoppelt -auchüber das Jahr 2016 hinaus weiterhin brav für die als "Ökologisierung" propagierte Steuererhöhung ein. Auch dann noch, wenn die "kalte" Steuerprogression die Erleichterungen der "Steuerreform" längst wieder aufgefressen hat. Eine von der Wirtschaft geforderte Planungssicherheit ist auch in Zukunft nicht zu erwarten. Schon jetzt scheint fix, dass die 120-g/km-Grenze sukzessive weiter gesenkt wird. Nur kurz können sich also Unternehmer, die zum Beispiel den bisherigen VW Sharan durch einen Volvo XC60 mit 181 PS und 117 g/km ersetzen, auf der sicheren Seite fühlen. Bei einer durchschnittlichen Behaltedauer von vier Jahren gibt es keine Chance, hier gegenzusteuern.

Ein besonderer Dorn im Auge sind dem Finanzminister die Firmenwagen der Autohändler. Sie werden dank eines ministeriellen Erlasses steuerlich besonders belastet. In jedem "normalen" Unternehmen dient der Nettoeinkaufspreis als Grundlage des Sachbezugs. Ein Auto mit einem Listenpreis von 30.000 Euro kostet bei einem Flottenrabatt von 22 Prozent tatsächlich bloß 23.400 Euro. Der Sachbezug von monatlich 1,5 Prozent des Anschaffungspreises beträgt somit 351 Euro. Stellt ein Autohändler einem seiner Verkäufer einen solchen Neuwagen als Vorführwagen zur Verfügung, wird dieser bei der Lohnsteuer nicht mit diesem realistischen Einkaufspreis veranschlagt, sondern mit dem vollen Listenpreis. Damit erhöht sich die Basis des Sachbezugs um einen satten Hunderter auf 450 Euro. Von diesem zusätzlichen Hunderter kassiert das Finanzamt zwischen 30 und 40 Euro an zusätzlicher Lohnsteuer, etwa den gleichen Betrag vom Unternehmer im Rahmen der Lohnnebenkosten.

Da die Hersteller darauf drängen, möglichst komplett ausgestattete Vorführer in den Schauräumen zu präsentieren, kann sich der Listenpreis als Sachbezug flott verdoppeln. Auch deshalb, da NoVA und Mehrwertsteuer zum Sachbezug hinzugerechnet werden. Bei einem Audi A4 um brutto 55.000 Euro wäre da ein Sachbezug von 825 Euro fällig. Da können die Autohändler und ihre Mitarbeiter noch von Glück reden, dass es bei der Lohnsteuerbemessung dafür eine Obergrenze von 720 Euro gibt (2014 lag diese noch bei 600 Euro). Bei diesem Limit erhöht sich durch den Berechnungstrick des Finanzamtes die ausschließlich Autohändler treffende "Zusatzabgabe" zum Dienstgeberbeitrag pro Vorführwagen und Mitarbeiter auf durchschnittlich 840 Euro jährlich. Ob dies legal ist, wird in einigen Jahren der Verwaltungsgerichtshof entscheiden.