Bis zu den Herbstwahlen ging unsere Regierung mit den
Steuererleichterungen der "großen" Steuerreform auf Stimmenfang. Die
Tarifsenkung soll jedem Steuerzahler eine jährliche Entlastung von
1.
000 Euro bescheren. Per Jahreswechsel bekommen wir mit der
"Gegenfinanzierung" dafür die Rechnung präsentiert. Damit sich keiner
aus dem Staub machen kann, wurde mit einem "zentralen Kontenregister"
das Bankgeheimnis weitgehend ausgehebelt. In erster Linie kommen
wieder einmal kleinere Gewerbebetriebe zum Handkuss.
Die Steuern für betriebliche und private Einkünfte aus
Kapitalvermögen werden um 10 Prozent erhöht. Einfach dadurch, dass
die Kapitalertragsteuer für Erträge aus Bankguthaben, Anleihen,
Dividenden oder Gewinnausschüttungen aus GmbHs von 25 Prozent auf
27,5 Prozent erhöht wird. Da Autohäuser in der Regelals GmbHs
firmieren, erhöht sich die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete
Gewinne von derzeit 43,75 Prozent auf 45,625 Prozent.
Viele Unternehmer haben die in der Vergangenheit erwirtschafteten
Gewinne als "Reserve" in der Firma belassen. Angesichts der
Steuererhöhung sollten sie diese noch vor Jahresende per
Gewinnausschüttung ins Privatvermögen transferieren.
Damit es nicht so schnell zu ausschüttbaren Gewinnen kommt, wurde die
steuerliche Absetzbarkeit von Investitionen erschwert. Der
Abschreibungssatz für Betriebsgebäude wurde von 3 Prozent auf
einheitlich 2,5 Prozent reduziert. Die steuerliche Amortisationsfrist
verlängert sich von somit von 33 auf 40 Jahre. Noch länger ist diese,wenn die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet wurde -etwa wenn der
Unternehmer seine Wohnung vom Unternehmen gemietet hat. Dann
reduziert sich der Abschreibungssatz von bisher 2 Prozent auf 1,5
Prozent. Damit verlängert sich für diesen Liegenschaftsteil die
Abschreibungsdauer gleich um 25 Prozent auf 67 Jahre. Wobei diese
Regelung auch für Altgebäude gilt -und dadurch alle bisherigen
Kalkulationen über den Haufen wirft.
Bei derartigen "außerbetrieblichen" Vermietungen wurde bisher
angenommen, dass der -nicht abschreibbare -Grundwert 20 Prozent
beträgt. Die restlichen -abschreibbaren -80 Prozent entfielen auf den
Gebäudewert. Nunmehr wurde schlagartig der Grundwert auf 40 Prozent
verdoppelt und der abschreibbare Wert der Gebäudeauf 60 Prozent
reduziert. Wobei diese Neuregelung ebenfalls für Altgebäude gilt.
Will ein Jungunternehmer einem Altunternehmer seine
Betriebsliegenschaften abkaufen, wird er somit mit wesentlich
geringeren Abschreibungsmöglichkeiten konfrontiert, was den Anreiz
zur Betriebsübernahme weiter schmälert.
Um satte 20 Prozent wurde die Besteuerung für Einkünfte aus
Grundstücksveräußerungen erhöht. Diese Erhöhung der
Immobilienertragsteuer von 25 auf 30 Prozent ist vor allem bei einer
geplanten Unternehmensnachfolge von Relevanz. Von der sind auch die
oft schon seit Jahrzehnten im Privatbesitz des Unternehmers
befindlichen Betriebsimmobilien betroffen. Bisher konnte dafür ein
2-prozentiger Inflationsabschlag geltend gemacht werden, wenn die
Veräußerung erst nach dem 11. Besitzjahr erfolgt ist. Der wurde per
1.1.2016 ersatzlos gestrichen. Womit neben der 20-prozentigen
Steuererhöhung die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage die
Betriebsübergabe zusätzlich massiv belastet.
Je höher die steuerliche Belastung, desto höher ist auch der Anreiz
der "Steuervermeidung". Wer derart "schwarze" Einkünfte künftig auf
heimischen Bankkonten parken will, soll von der Finanz nicht
ungeschoren bleiben. Denn die Banken wurden verpflichtet, die Inhaber
aller inländischen Konten und Depots rückwirkend zum 1.3.2015 dem
neuen "zentralen Kontenregister" zu melden. Hält es die
Finanzverwaltung für zweckmäßig und angemessen, kann sie ohne
jegliche Bewilligung in diese äußeren Kontendaten Einsicht nehmen.
Und wenn sie dann Bedenken gegen die Steuerehrlichkeit eines
geprüften Unternehmers hat, kann sie sich vom Bundesfinanzgericht die
Bewilligung zur Öffnung dieser Konten holen. Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist damit nicht mehr erforderlich. Damit keiner
dieser Kontrolle entgeht, wurden die Banken verpflichtet, sämtliche
Kapitalabflüsse über 50.000 Euro seit dem 1.3.2015 dem
Finanzministerium zu melden.