Müssen Autohersteller einen Servicevertrag abschließen, wenn eine
Werkstätte dies will und alle Standards erfüllt? Ein OGH-Urteil lässt
die Antwort darauf offen.
Im Mai 2013 ist die Grup penfreistellungsverordnung 1400/2002
ausgelaufen. Für das Werkstättengeschäft wurde bereits 2010 die GVO
461/2010 eingeführt. Dazu gibt es "Ergänzende Leitlinien", in denen
die Wettbewerbskommission ausführt: "Es ist wichtig, dass der Zugang
zu den Netzen zugelassener Werkstätten im Allgemeinen allen
Unternehmen offen steht, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen."
Auf gut deutsch heißt das, dass die Kfz-Hersteller mit ungebundenen
Werkstätten einen Servicevertrag abschließen müssen, wenn diese die
für dieses Werkstättennetz vorgegebenen Standards erfüllen. Es
handelt sich dabei allerdings um eine wettbewerbsrechtliche Regelung.
Dazu führte die Bundeswettbewerbsbehörde bereits 2011 aus, dass sich
aus einer GVO "keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüche
ableiten lassen". Dieser Meinung schloss sich der OGH an. Die Klage
eines gekündigten Händlers auf neuerlichen Abschluss eines
Werkstättenvertrages wurde 2012abgewiesen.
Wer ist für die Klage zuständig?
Kartellrechtsspezialist Dr. Peter Thyri wandte sich für den
gekündigten Kia-Händler Komm.-Rat Walter Benda daher nicht an das
Zivilgericht, sondern stellte einen Antrag auf Vertragsabschluss an
das Kartellgericht. Und blitzte beim OGH -nunmehr als
Kartellobergericht -ebenfalls ab. Begründet wurde dies damit, dass es
sich bei dem von Kia verweigerten Vertragsabschluss lediglich um
einen Verstoß gegen das europarechtliche Kartellverbot des Artikels
1010 AEUV handelt.
Dafür sei aber nicht das Kartellgericht, sondern die nationale
Wettbewerbsbehörde zuständig. Es bleibt daher weiterhin offen, wie
ungebundene Werkstätten ihren Anspruch auf Abschluss eines
Servicevertrages effektiv durchsetzen können. Der OGH sah jedenfalls
keine Veranlassung, bei dieser Frage eine Vorabentscheidung des EuGH
einzuholen. (KNÖ)