Wofür gibt es eigentlich diesen Ausgleichsanspruch und wo ist dieser verankert? Ein eigenes Gesetz gibt es - nach wie vor - nicht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich jedoch entschlossen, auf Vertragshändlerverträge analog das Handelsvertreterrecht anzuwenden. Wenn der Vertrag die unternehmerische Freiheit derart einschränkt, dass der Händler nur noch Erfüllungsgehilfe seines Importeurs ist, ist die ihm gewährte Handelsspanne rechtlich wie die Provision eines Handelsvertreters zu werten.

Sämtliche Kfz-Markenverträge verpflichten den dadurch gebundenen Händler, Autos des jeweiligen Produzenten unters Volk zu bringen. Der Händler schafft einen Kundenstock, der ihm mit der Vertragskündigung verloren geht, den der Importeur jedoch weiter nutzen kann und mit dem er weiterhin seine Großhandelsspanne lukriert. Die OGH-Judikatur geht nun davon aus, dass dem Händler durch die Vertragskündigung zumindest für die nächsten fünf Jahre Provisionen entgehen. Diese Verluste hat der Importeur auszugleichen.

Es handelt sich dabei um keinen "Schadenersatz", deshalb braucht der Händler auch kein "Verschulden" des Importeurs als Anspruchsgrundlage. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die Vertragskündigung vom Geschäftsherrn ausgeht. Bei einer Eigenkündigung des Händlers gibt es keinen Ausgleichsanspruch - außer, die weitere Zusammenarbeit wäre "unzumutbar" geworden. Das kann der Fall sein, wenn durch Vertragsänderungen wie die Anhebung von Standards aus dem Kfz-Verkauf keine wirtschaftlich vertretbare Provision mehr verbleibt.

Wie hoch ist nun dieser Ausgleichsanspruch? Nach dem Gesetzestext sollte sich dieser an der Höhe der dem Geschäftsherrn verbleibenden (künftigen) Vorteile aus der Weiternutzung des Kundenstockes orientieren. Das wäre somit die Großhandelsspanne, die der Importeur aus künftigen Geschäften mit Kunden des gekündigten Händlers verdient. Die Praxis orientiert sich an den "Provisionsverlusten", die der Gekündigte in den nächsten fünf Jahren erleidet -mit einer entscheidenden Grenze: Mehr als eine Jahresprovision gibt es auf keinen Fall.

Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist anhand der bisher bezahlten Provisionen leicht zu ermitteln. Ein Vertragshändler bekommt jedoch keine Provision - ihm wird vom Importeur lediglich eine Handelsspanne eingeräumt, womit Auseinandersetzungen über die Höhe des Ausgleichsanspruches Tür und Tor geöffnet sind. Der OGH orientiert sich dabei aufgrund der gleichartig formulierten Verträge und der sehr ähnlichen Rechtslage bei seiner Bewertung an der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes. Ein Blick über die Grenzen zeigt, wie dort durch Vertragskündigung ausgelöste "Provisionsverluste" ausgeglichen wurden.

Fiat hat im Jahr 2000 den Händlern einen Festbetrag von 1.750 Mark (plus Mehrwertsteuer) für jedes im Durchschnitt der letzten drei Vertragsjahre an Endkunden verkaufte Vertragsfahrzeug (einschließlich Tageszulassungen) angeboten. Für verkaufte Vorführfahrzeuge wurde ein Abschlag von 10 Prozent berücksichtigt. Für Autos, die an angeschlossene B-Händler fakturiert wurden (und von diesen tatsächlich an deutsche Endkunden gingen), wurde ein Ausgleichsbetrag von 400 Mark fixiert. Etwas komplizierter war Anfang 2002 die Regelung mit dem Chrysler-Händlerverband: Ausgangsbasis war der an den Händler fakturierte Nettoumsatz der Jahre 2000 bis 2002, wenn die Neuwagen auch tatsächlich an Endkunden verkauft worden waren. Auf die Verkäufe des Jahres 2002 wurden 7,2 Prozent des Händlereinkaufspreises als Ausgleich bezahlt, für die Jahre 2000 und 2001 5,5 Prozent. Ausgenommen waren Vorführautos, für die es keine Ausgleichszahlung gab. Zur Vermeidung jahrelanger Prozesse ist es vielleicht auch in Österreich nützlich, sich an derartigen einvernehmlichen Vereinbarungen zu orientieren.