Die "alte" Kfz-GVO gilt noch bis 31. Mai 2013. Danach ist die Vertikal-GVO auf Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge anzuwenden. Bereits seit dem 1. Juni 2010 ist die "After-Sales-GVO" in Kraft, die bis 31. Mai 2023 gelten soll. Die After-Sales-GVO regelt den Kfz-Anschlussmarkt, also Kauf und Verkauf von Ersatzteilen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge. Die EU-Kommission will damit den Wettbewerb im Servicebereich stärken. Im Neuwagenvertrieb herrscht nach ihrer Ansicht hingegen hinreichend Wettbewerb, sodass keine Sonderregeln erforderlich sind.

Verlierer und Gewinner

Faktisch wird die Kommissionsentscheidung erhebliche Auswirkungen auf den Kfz-Vertrieb haben sowie Verlierer und Gewinner bringen. Klar ist zum einen die Schwächung der Händler und die damit einhergehende Stärkung ihrer Vertragsgeber durch den Wegfall folgender Punkte:

* Berechtigung zum Mehrmarkenvertrieb (bis zu drei Marken)

* Trennung von Service und Vertrieb

* Berechtigung, weitere Standorte zu betreiben ("Standortklausel")

* Verpflichtung zur Begründung von Kündigungen eines Händlervertrages

* Kündigungsfrist für ordentliche Kündigung von unbefristeten Verträgen von zwei Jahren oder fünfjährige Fixlaufzeit des Vertrages

* Schiedsklausel bei Streitigkeiten Andererseits kommt es zur Stärkung der Verbraucher und freien Werkstätten, denn:

* der Verkauf von Ersatzteilen an freie Werkstätten darf nicht beschränkt werden

* Importeure und Hersteller dürfen es Werkstätten nicht verbieten, Ersatzteile von Alternativanbietern zu beziehen

* Anbieter von Ersatzteilen sind berechtigt, ihren Namen gut sichtbar am Ersatzteil anzubringen, das im Neufahrzeug bei Auslieferung eingebaut ist

Kündigungen zu erwarten

Ist aufgrund des GVO-Wechsels mit Kündigungen zu rechnen? Für Importeure wird es mit dem Lostag aus den oben genannten Gründen deutlich einfacher, bestehende Verträge zu beenden. Allein aus diesem Grund ist nach meiner Einschätzung verstärkt damit zu rechnen, dass Importeure von der neu gewonnenen Freiheit Gebrauch machen werden, um auf diese Weise das Vertriebsnetz neu zu strukturieren beziehungsweise zu bereinigen.

Bei einer Vertragskündigung stehen einem Kfz-Betrieb bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatzteilrücknahme und Investitionsersatz zu. Zu berücksichtigen ist, dass diese Ansprüche innerhalb der vorgeschriebenen Fristen (teilweise binnen Jahresfrist) ab Vertragsende geltend gemacht werden müssen.