Auf europäischer Ebene wurde kontinuierlich an einer Verbesserung der Überwachungsrichtlinie gearbeitet. Die ursprüngliche Richtlinie 96 aus 1996 wurde im Jahr 2009 als Richtlinie 40 zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern neu gefasst und Mitte 2010 durch die Richtlinie 2010/48/EUpräzisiert sowie durch eine Durchführungsempfehlung ergänzt. Die Richtlinie 96/96 wurde definitiv aufgehoben und außer Kraft gesetzt. In unserem KFG und damit auch in der Prüf-und Begutachtungsstellen Verordnung PbStV sowie in den darauf basierenden privaten Druckwerken erfreut sie sich aber noch bester Gesundheit. Die Sache ist deswegen nicht ganz unkritisch, da man in der EU dem privaten österreichischen Überwachungssystem stets mit Argwohn gegenüberstand. Großorganisationen aus den Nachbarländern warten nur darauf, unsere gesamte Überwachung zu schlucken. Spielen dürfen wir unsalso nicht.

Es beginnt bei der Nomenklatur, die zwar im Wesentlichen auch den neuen EU-Richtlinien entspricht, aber eben nicht vollständig. Es ist überhaupt die Frage zu stellen, warum man nicht die Liste der Mindestprüfanforderungen laut EU automatisch und zur Gänze übernimmt. Will man hier private Druckwerke schützen? Mit der Übersetzung ins Österreichische entstehen nichts als Missverständnisse. Wenn man die Abschreibübung dann noch unbedingt im Gesetz verankern muss, wird es eine mühsame Sache und man gerät automatisch in Verzug. Wesentlich einfacher wäre es, die relevanten EU Richtlinien in einem Anhang zur KDV verbindlich zu erklären.

Dazu bedarf es keiner aufwendigen Begutachtungsverfahren, denn EU-Recht ist ohne Wenn und Aber zuübernehmen.

Die EU kennt 3 Fehlerkategorien (geringfügig, erheblich, gefährlich), die man ungefähr unseren (leicht, schwer, Gefahr im Verzug) zuordnen könnte. Eine österreichische Spezialität ist der Vorschriftsmangel, der eigentlich Angelegenheit der Behörden wäre.

Für private Prüfpersonen ist es immer mit Schwierigkeiten verbunden, den tatsächlichen Genehmigungszustand eines Fahrzeuges zu eruieren, zumal ein Zugreifen auf die Genehmigungsdatenbank auch nicht möglich ist. Wenn es bloß einen Vermerk am Prüfprotokoll (leichter Mangel) geben würde, ohne demPrüforgan angelastet zu werden, wäre die Sache weniger schlimm. Ein weiteres Schmankerl heimischer Bürokratie ist das juristische Doppelpassspiel zwischen Ermächtigtem und geeigneter Person.

Eine Sache, die bei uns eher stillschweigend läuft, ist die technische Überwachung historischer Kraftfahrzeuge, für die laut EU konkrete Prüfanweisungen erstellt werden sollten. Hier wäre ein eigener Anhang zur PbStV nötig. Man müsste sich auch einmal klar aussprechen, für wen solche Regelungen gelten, ob für alle vor 1980 oder eben nur als historisch genehmigte. Dem Vernehmen nach werden alte Fahrzeuge in den Bundesländern nicht einheitlich beurteilt.

Teilweise wäre es laut EU möglich, OBD-Fehlerspeicheraufzeichnungen auch für die Abgaskontrolle zu verwenden. Ebenso können Herstellerangaben für die Abgaskontrolle herangezogen werden. Bei Lärmmessungen ist in Zweifelsfällen eine Messung des Standgeräusches vorgesehen. Zu all dem bedarf es Unterlagenin den Genehmigungsdokumenten, die meist nicht einmal die amtlichen Prüfstellen haben.

Wie auch hierzulande wacht in der EU ein Schutzengelüber den meisten Fahrzeugen der Landwirtschaft und der Heeresverwaltungen: Die sind automatisch verkehrssicher und abgasarm. Leichte Anhänger fallen in der Überwachungsrichtlinie ebenfalls durch den Rost.

Die Richtlinie 2010/48 sollte mit Ende 2011 bereits umgesetzt sein, höchste Eisenbahn also entsprechende Veranlassungen zu treffen. Dies betrifft auch die besondere Überprüfung durch die Ämter der Landesregierungen. Big brother is watching us.