So ergeben sich beispielsweise Anforderungen aus der Verpackungsverordnung (VerpackVO),  die bei einem Bezug über österreichische Vertriebs-partner nicht entstehen würden, erklärt Oliver Kanz, Bereichsleiter Rücknahmesysteme beim Umweltdienstleister Partslife. „Als Eigenimporteur besteht die umfängliche Verpflichtung, alle Anforderungen eines Erstinverkehrbringers von Verpackungen in Österreich zu erfüllen“, so Kanz. Dazu müsste sich der Verpflichtete im Herstellerregister der zuständigen Behörde registrieren, müsste seine erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen (aufgeteilt in Haushalts- und Gewerbeverpackungen) pro Jahr ermitteln und diese regelmäßig an die zuständige Behörde melden.

Keine Mindermengenregelung

Für diese Verpackungsmenge sei zudem verpflichtend ein Vertrag mit einem der in Österreich zugelassenen Sammel- und Verwertungssysteme (zum Beispiel ARA, Interzero, Reclay etc.) abzuschließen. Eine Mindermengenregelung gibt es übrigens in Österreich nicht, somit würden alle Pflichten ab dem erstmaligen Eigenimport unmittelbar greifen, betont der Partslife-Experte. Kurz zusammengefasst ist im B2B-Bereich immer der österreichische Importeur in der Pflicht, wenn der eigentliche Versender seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, da ihm der eigentliche Verbleib der Ware nicht bekannt ist – zum Beispiel durch einen Direktbezug bei stationärem Handel im Ausland.

Unterschiedliche Gewährleistung im B2B-Bereich

Die Herkunft des Ersatzteils bzw. der Sitz des Lieferanten spielt auch bei der Gewährleistung „mittelbar eine Rolle“, wie Rechtsanwalt MMag. Stefan Adametz ausführt. Zunächst ist zu klären, welches länderspezifische Recht zur Anwendung gelangt. Auch gibt es im Gegensatz zum B2C- im B2B-Bereich in den Gewährleistungsbestimmungen beim Warenkauf „in der EU keine vollständige Harmonisierung des Gewährleistungsrechts“. Hinzu kommt, dass im B2B-Segment die Gewährleistung und auch die Regressregelungen vertraglich stark eingeschränkt werden können. „Daher ist es empfehlenswert, bei ausländischen Vertragspartnern die Anwendung österreichischen Rechts zu vereinbaren.“ Grundsätzlich sei in der EU aber jeder Hersteller und Händler zur Gewährleistung verpflichtet, so Adametz.

Weiterführende Erklärungen zum Thema Gewährleistung bei Kfz-Ersatzteilen teilt RA MMag. Adametz in einem Kommentar mit.