Auch bei Kfz-Ersatzteilen gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der Gewährleistung. Die Herkunft der Ersatzteile bzw. der Sitz des Lieferanten spielt dabei aber mittelbar eine Rolle. Ist der Lieferant zum Beispiel ein österreichisches Unternehmen, kommt (höchstwahrscheinlich) österreichisches Recht zur Anwendung. Ist der Lieferant ein Unternehmen, das im europäischen Ausland seinen Sitz hat, kann das Recht des Sitzstaates des Lieferanten zur Anwendung kommen. Das Gewährleistungsrecht dieses Landes kann sich vom österreichischen Gewährleistungsrecht allerdings unterscheiden. Denn im Gegensatz zu den Gewährleistungsbestimmungen beim Warenkauf im Bereich B2C (also Händler verkauft an Verbraucher) gibt es im B2B-Bereich in der EU keine vollständige Vollharmonisierung des Gewährleistungsrechts. Hier bleibt das jeweilige nationale Vertrags- und Kaufrecht weitgehend maßgeblich. Die EU hat diesen Bereich nur punktuell harmonisiert. Das bedeutet, dass sich die Gewährleistungsbestimmungen wie etwa bei Gewährleistungsfristen, Untersuchungs- und Rügepflichten, Haftungsausschlüssen, Verjährung, Rechtsbehelfen (Nachbesserung, Rücktritt, usw.) in den jeweiligen Mitgliedstaaten teilweise erheblich unterscheiden können. Hinzukommt, dass B2B die Gewährleistung und auch die Regressregelungen vertraglich stark eingeschränkt werden können. Wesentlich sind daher im B2B-Bereich auch die konkreten vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Händler (Werkstätte) und dem jeweiligen Lieferanten.
Anders ist es bei grenzüberschreitenden Verkäufen an Verbraucher: Da das EU-Verbraucherrecht durch Richtlinien weitgehend harmonisiert ist (zum Beispiel Verbraucherrechterichtlinie, Warenkaufrichtlinie), sind die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten oft gering. Trotzdem gibt es Spielraum bei der nationalen Umsetzung.
Rechtlich kann es bei der Gewährleistung einen (je nach anwendbarem Recht sogar einen großen) Unterschied machen, ob man bei einem ausländischen Händler kauft oder nicht, zumal B2B die nationalen Rechtsordnungen – und damit auch die jeweiligen Gewährleistungs- und auch Regressregelungen – erheblich voneinander abweichen können. Daher ist es empfehlenswert bei ausländischen Vertragspartnern die Anwendung österreichischen Rechts zu vereinbaren. Ist die Anwendung von österreichischem Recht gültig vereinbart, macht es im Zusammenhang mit der Gewährleistung keinen Unterschied mehr, ob der Lieferant im In- oder Ausland sitzt. Neben den konkreten Gewährleistungsbestimmungen ist auch die (gerichtliche) Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegenüber einem österreichischen Lieferanten einfacher als gegenüber einem Lieferanten mit Sitz in der EU oder mit Sitz außerhalb der EU.
Der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zwischen Unternehmen häufig das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung gelangt, sofern beide Vertragsparteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und das CISG nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Das CISG weicht in wesentlichen Punkten vom österreichischen Gewährleistungsrecht ab – etwa hinsichtlich der Mängelrüge, der Rechtsbehelfe und der Verjährungsfristen.
Wenn ein Händler Kfz-Ersatzteile verkauft, hängt die gewährleistungsrechtliche Beurteilung zunächst davon ab, welches nationale Recht zur Anwendung kommt und dann, ob die Kunden Konsumenten (B2C) oder Unternehmen (B2C) sind. Sind die Kunden Konsumenten, dann kommen in Österreich die zwingenden Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes zur Anwendung. Zwingend bedeutet, dass der Händler die Gewährleistungsbestimmungen gegenüber dem Verbraucher weder ein- noch beschränken oder ausschließen darf. Verkauft der Händler B2C ins Ausland, kann zwar die Geltung österreichischen Rechts vereinbart werden, allerdings kommen für den Verbraucher die im Vergleich zu den österreichischen Bestimmungen günstigeren zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Heimatlands zur Anwendung. Ansonsten sind auch Ersatzteile Waren, so dass die Gewährleistung auch bei Ersatzteilen – wie bei allen anderen Waren auch zum Tragen kommt (also zum Beispiel zwei Jahre Gewährleistungsfrist, ein Jahr Beweislastumkehr, subjektiver und objektiver Mangelbegriff, etc.). Aufpassen muss man auch im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Einbau von Ersatzteilen: Hier muss der Händler B2C neben den Kosten für ein neues Ersatzteil bzw. die Reparatur des Ersatzteils auch die Ein- und Ausbaukosten übernehmen. B2B können in Österreich die Gewährleistungsverpflichtungen – im Rahmen des nach der Sittenwidrigkeit Zulässigem – beliebig ab- oder verändert bzw. zum Teil auch ausgeschlossen werden.
In der EU ist jeder Hersteller und Händler zur Gewährleistung verpflichtet. Sollte die Ware direkt vom Importeur in die EU erworben werden, dann ist dieser ebenfalls zur Gewährleistung verpflichtet. Gesetzlich unterscheiden sich die Gewährleistungsverpflichtungen – wie gesagt – nur dahingehend, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, aber grundsätzlich nicht, ob der verkaufende Händler Erstimporteur nach Österreich oder österreichischer Zwischenhändler ist.
Es handelt sich hier um eine allgemeine Einschätzung, eine konkrete rechtliche Beurteilung muss immer anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Die Folgen und Einschätzungen können entsprechend unterschiedlich sein.
