Bei Anrufen bei unserer Support-Hotline registrieren wir immer wieder Vermischungen bei den §57a-Fristen, die bei Mängeln schlagend werden“, berichtet Markus Singer, Leiter Vertrieb Vecos.
„In §10 Absatz 3a der PBStV ist die vierwöchige Frist zur Nachuntersuchung geregelt. Wenn Mängel festgestellt werden, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, muss ein negatives Gutachten ausgestellt werden“, zitiert Singer das Gesetz: „Wird das Fahrzeug innerhalb von 28 Tagen (sowie mit maximal 1.000 km mehr) derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle vorgeführt, müssen nur die bemängelten -Prüfpositionen geprüft werden, sofern das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel aufweist, um ein positives Gutachten zu verhindern

2-Monats-Frist
Kann hingegen wegen Mängel keine Begutachtung ausgestellt werden, darf das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung, jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden. „Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtenausdruck anzugeben“, so Singer. Hier ist allerdings ein Sonderfall zu berücksichtigen: „Bei einem Anmeldegutachten, wenn das Fahrzeug also über kein Kennzeichen verfügt, gibt es keine Vorberechnung. Eine ,Verwendung bis …‘ ist hier natürlich nicht möglich, wenn das Kfz nicht zugelassen ist“, erklärt Singer. „Die Verantwortung für die Angabe des richtigen Datums liegt also beim Prüfer.“