Im Zusammenhang mit der Altfahrzeugverwertung stellen wir immer wieder fest, dass große Unsicherheit über die komplexe Materie herrscht", sagt Ing. Walter Kletzmayr von der ARGE Shredder. Trotz eindeutiger Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof tauche immer wieder die Frage auf, ab wann ein Fahrzeug zum Altfahrzeug werde.
Altfahrzeug oder Reparaturfall?
"Auf Basis der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wurde vom Umweltministerium auch eine flächendeckend einheitliche Umsetzung durch die Behörden mittels eines umfangreichen Erlasses geregelt", führt Kletzmayr aus. "Dieser komplexe, aber doch relativ klare Rahmen wurde von den Interessenvertretungen auch veröffentlicht, interpretiert und mit vielen weiterführenden Informationen dargestellt." Kurz zusammengefasst, seien 3 Eckpunkte zu beachten: Die Zulassungsfähigkeit (Pickerl), die Betriebsbereitschaft und der bestimmungsgemäße Gebrauch des betreffenden Fahrzeuges. Sobald einer dieser Punkte nicht erfüllt sei, liege im Exportfall, aber auch im Falle der "Entledigung" gefährlicher Abfall vor, so der ARGE-Geschäftsführer. Altfahrzeuge dürfen nur an Befugte mit abfallrechtlicher Sammler-oder Behandler-Erlaubnis übergeben werden. Dabei bilden die Betriebe des Fahrzeughandels eine Ausnahme, weil diese als "erlaubnisfreie Sammler" gelten, wenn sie Altfahrzeuge übernehmen und in die Verwertungskette einbringen.
Aber Achtung: Kann man nachweisen, dass ein altes Fahrzeug wirtschaftlich vertretbar repariert werden kann, bestätigt eine sogenannte "Reparaturbescheinigung", dass es sich dabei nicht um Abfall handelt. Altfahrzeuge landen letztlich bei den Shreddern, die dann auch für die Erfüllung der Verwertungsquoten verantwortlich sind. "Wir heimischen Shredder nehmen diese Verantwortung jedenfalls ernst und werden sich auch in Zukunft einbringen, die Branche darüber zuinformieren", so Kletzmayr.