„Steuerliche Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Fahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten durch Kfz-Händler“ heißt die Thematik beim Verkauf von Fahrzeugen innerhalb der EU. Während die innergemeinschaftliche Lieferung von Neufahrzeugen sowohl für B2B wie auch für B2C umsatzsteuerbefreit ist, gilt das bei Gebrauchtfahrzeugen nur für den B2B-Bereich. Dabei gilt ein Fahrzeug als „neu“, wenn es nicht länger als 6 Monate in Betrieb ist und nicht mehr als 6.000 km gefahren wurde.
Das entsprechende Infoblatt mit den vorgeschriebenen Abläufen wurde vom Bundesgremium des Fahrzeughandels aktualisiert. „Dabei gibt es keine Änderungen in diesem Bereich, wir haben die Mitgliederinfo überarbeitet und teilweise klarer formuliert“, erklärt Dr. Manfred Kandelhart, Geschäftsführer des Bundesgremiums.
Die Information ist auf der Homepage des Fahrzeughandels sowie weiter unten abrufbar! •