Das betrifft etwa die zweijährige Kündigungsfrist oder das Recht des Händlers, bei Vertragsauflösung die Vertragsware an den "bindenden Unternehmer" - sprich den Importeur oder Hersteller -zurückzuverkaufen.

Gesichert wurde das Recht der Markenhändler, ihr Unternehmen samt Markenvertrag an einen Markenkollegen zu verkaufen, ohne dafür die Zustimmung des jeweiligen "Geschäftsherrn" und seiner Marke zu benötigen. Gesetzlich verankert wurde der Garantie-und Gewährleistungsregress.

Dem Händlerschutz dient weiters die analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes (HVertG), auch wenn dies nur "Richterrecht" und nicht im KraSchG verankert ist. Hart erkämpft wurde auch der Investitionsschutz des § 454 des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Mit dem haben gebundene Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Investitionen, so weit sie zu diesen vertraglich verpflichtet wurden.

In der fünfjährigen Praxis des KraSchG hat sich lediglich dessen § 7 als problematisch erwiesen. Mein Anwaltskollege Dr. Norbert Gugerbauer hat diese -wohl gemeinte - "außergerichtliche Streitbeilegung" schon anfangs skeptisch beurteilt. Dieser §7 bestimmt, dass bei einer Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung nicht sofort das Gericht angerufen werden kann, sondern zur gütlichen Einigung vorab eine außergerichtliche Einigung zu versuchen ist: entweder durch eine Schlichtungsstelle, einen Antrag auf prätorischen Vergleich bei Gericht oder eine Mediation.

Meine Kollegen Dr. JohannesÖhlböck und Dr. Martin Brenner haben sich aufgrund ihrer Erfahrungen letztlich dieser Kritik angeschlossen. Denn die Anrufung der Gerichte ist erst zulässig, wenn drei Monate nach Einleitung der außergerichtlichen Streitbeilegung keine gütliche Einigung erzielt wird. Konkrete Fälle haben gezeigt, dass diese Vorschrift nicht nur zur Streitbeilegung, sondern von Herstellern bewusst zur Verfahrensverzögerung benützt wird.

Problematisch ist für Öhlböck, dass die Regelung des §7 KraSchG für alle (!) Streitigkeiten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung gilt und damit nicht nur für Ausgleichsanspruch und Investitionsersatz, sondern auch für die Zahlungsansprüche des Alltags im Kfz-Betrieb, wie z. B. Auszahlung von Werbekostenstützungen, Boni, Lieferung von Fahrzeugen usw. Die Praxis hat gezeigt, dass es sehr oft jene Zahlungsansprüche des Alltags sind, die für Streit zwischen Händler und Importeur sorgen. Auch in diesen Fällen muss aber das zweistufige Verfahren des KraSchG angewendet werden.

Problematisch ist weiters, dass die Kosten vorab von jener Partei zu tragen sind, welche die außergerichtliche Streitbeilegung angestrebt hat. Und diese zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruches vorweg auch anstreben muss. Wobei Rechtsschutzversicherungen die außergerichtliche Streitbeilegung in der Regel nicht versichern oder aber mit einem niedrigen Betrag deckeln.

Somit muss ein Händler, wenn er etwa einen Zielerreichungsbonus von 5.000,00 Euro geltend machen möchte, dessen Zahlung der Importeur verweigert, a) eine außergerichtliche Streitbeilegung durchführen, b) diese vorfinanzieren und c) nachfolgend das Gericht anrufen. Die Kosten dafür betragen erfahrungsgemäß mehrere tausend Euro. Dem stehen im konkreten Fall für die Einbringung einer Mahnklage beim zuständigen Bezirksgericht 699,80 Euro (für Gerichtsgebühren und Vertretungskosten) gegenüber.

Kein Wunder, dass frustrierte Kfz-Betriebe diese zweistufige Streitlösung als lähmende und teure bürokratische Hürde empfinden, die kleineren Unternehmen den Zugang zum Recht erschwert. Aus meiner Sicht gibt es kein gutes Gesetz, das nicht noch verbessert werden könnte.