Für das Abschleppen von Fahrzeugen in den eigenen Betrieb gilt künftig nicht die Berufskraftfahrer-Regelung (C95-Führerschein). Allerdings erfordert der ausschließliche Autotransport zwischen 2 Orten, von denen keiner der eigene Betrieb ist, unverändert den Führerschein C95, da dies weiterhin als Güterbeförderung gilt.

 

Für das Verkehrsministerium ist in diesem Zusammenhang die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung als Unterscheidungsmerkmal ausschlaggebend: Steht dort „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“, erlaubt dies das Abschleppen in den eigenen Betrieb, während „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ bedeutet, dass es sich dabei um Güterbeförderung handelt, für die alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Führerschein C95 gelten.


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