„Obwohl der Selbstbehalt bereits in der Rechnung an die Versicherung ausgewiesen ist, gilt der Vorgang wie eine Bar-, Teil- oder Anzahlung einer zuvor mit Erlagschein ausgefolgten Rechnung“, erklären die Experten der WKO.

 

Daher genüge es, am Kassabeleg den „Selbstbehalt für Rechnung XYZ“ sowie „Umsatzsteuer 0 %“ auszuweisen.

 

Der Unternehmer stelle dabei keine „Rechnung“ im Sinne des UStG 1994 aus, sondern einen Beleg über die empfangene Barzahlung, die auch vorliege, wenn zwar eine Rechnung im Sinne des UStG 1994 gestellt wird, der Kunde aber einen (Teil-) Betrag bar bezahlt.

 

Weitere Details enthält die „AUTO-Information“ Nr. 2307 vom 19. Februar 2016, Seite 8!